Schema zur Untreue, § 266 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlung
(1) Missbrauchsalternative, § 266 I 1. Alt.
aa) Verfügungs-/Verpflichtungsbefugnis f. fremdes Vermögen
bb) Missbrauch dieser Befugnis
Hierunter ist der pflicht- respektive bestimmungswidrige Gebrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis zu verstehen; also die nach außen wirksam getätigte Verpflichtung oder Verfügung über das Vermögen des Opfers durch den Täter, welche ihm im Innenverhältnis, d.h. zwischen Opfer und Täter, nicht gestattet ist.
cc) Vermögensbetreuungspflicht (str.)
Wesentliches Merkmal einer Vermögensbetreuungspflicht ist die Übertragung von Kompetenzen, die dem Pflichtigen die Möglichkeit verleihen (sollen), als Repräsentant des Vermögensinhabers für diesen verbindliche Entscheidungen über dessen Vermögen zu treffen. Insoweit ist für die Untreue eine Schädigung fremden Vermögens „von innen“ zu verlangen; der Täter muss aufgrund der ihm eingeräumten Kompetenzen (ausschnitthaft) anstelle des Vermögensinhabers selbstständig handeln können.
Mehr Informationen zu dem Streitstand erhältst Du hier: Vermögensbetreuungspflicht
(2) Treubruchsalternative, § 266 I 2. Alt.
(aa) Vermögensbetreuungspflicht
Problem: Kann ein gesetzes- oder sittenwidriges Rechtsgeschäft ein faktisches Treueverhältnis iSd. § 266 StGB begründen?
(bb) Pflichtverletzung
b) Erfolg: Vermögensnachteil des zu betreuenden Vermögens durch den Missbrauch/Pflichtverletzung
c) Kausalität
Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
d) Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. § 266 II iVm §§ 247, 248a StGB
V. § 266 I iVm § 263 III StGB
VI. Ergebnis
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