Schema zum Diebstahl, § 242 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt

(1) Sache

Jeder körperliche Gegenstand. Der Aggregatzustand ist dabei gleichgültig, sodass auch Gase und Flüssigkeiten - nicht aber Elektrizität - erfasst ist.
Wegen des Sinns und Zwecks von § 242 StGB auch Tiere, obwohl der Sachbegriff des § 242 StGB von § 90a BGB abweicht.

(2) fremd

Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist.
(! Bei herrenlosen Sachen ist Versuch möglich - es kommt dann auf die Tätervorstellung an, ob er sich vorstellte, die Sache steht im Eigentum eines anderen)


P: Körperteile, Leichen, Leichenteile

P: illegal erworbene Sachen wie z.B. BtM

P: Gesellschafter der Einmann-GmbH

(3) beweglich

Beweglich ist eine Sache, die von ihrem bisherigen Standort körperlich entfernt werden kann. Ausreichend ist auch ein "beweglich machen".

b) Wegnahme

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenem Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.
Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. (! Die Besitzregelungen des BGB, wonach auch Besitz ohne tatsächliche Sachherrschaft möglich ist (§ 868 BGB), gelten insoweit nicht)


P: Gewahrsamslockerung
P: Über-/Gleich-/Untergeordneter Gewahrsam
P: Theorien zur Gewahrsamsbegründung -> Ablationstheorie; Apprehensionstheorie; Illationstheorie
P: SB-Tankstellen/ - Läden
P: Beobachtung durch Ladendetektiv/ Polizei (= TB-ausschließendes Einverständnis? Abgrenzung zum Versuch)
P: Diebesfalle
P: Waren- und Spielautomaten
P: Geldabheben von Bankautomaten mit fremden oder gefälschten Codekarten
P: Abgrenzung Trickdiebstahl <-> Sachbetrug
P: Beschlagnahme durch falschen Amtsträger

[BEACHTE: Sollte die Wegnahme an einer freiwilligen Aufgabe des Gewahrsams (Einverständnis) scheitern, so kommt ein Versuch (Unkenntnis des Einverständnisses) oder ein Betrug nach § 263 I StGB (Kenntnis vom Einverständnis) in Betracht!!]

 

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
-> bedingter Vorsatz reicht aus

b) (Dritt-)Zueignungsabsicht

Zueignung ist die Absicht, sich oder einem Dritten die Sache zumindest vorübergehend anzueignen und den Eigentümer dauerhaft zu enteignen, ihn also aus der Eigentümerstellung zu verdrängen.
Hinsichtlich der Aneignung muss Dolus Directus I (zielgerichtetes Wollen) vorliegen, hinsichtlich der Enteignung genügt Dolus Eventualis (bedingter Vorsatz)


P: Gegenstand der Zueignung -> Vereinigungslehre
P: Rückführungswille
P: Wegnahme zum Zweck der Täuschung in Rückgabeabsicht
P: Gebrauchsanmaßung
P: Zerstören / Konsum einer Sache
P: Behältnisse

c) Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen Anspruch auf die Sache hat.
P: Irrtum über die Rechtswidrigkeit -> Täter glaubt ein gesetzliches Aneignungsrecht oder einen Anspruch auf Übereignung der Sache zu haben

II. Qualifikation Schwerer Diebstahl § 244 StGB

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Strafzumessung besonders schwerer Diebstahl §§ 242 I, 243 StGB

VI. Strafantrag, §§ 247, 248a StGB

VII. Ergebnis



[BEACHTE: Denke im Anschluss an deine Prüfung auch immer an verwandte Straftatbestände sowie daran, dass auch eine Qualifikation oder ein Regelbeispiel verwirklicht worden sein könnte!]

Raub, § 249 StGB
Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB 


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