Schema zum Raub, § 249 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Fremde bewegliche Sache

(1) Sache

(2) fremd

(3) beweglich

b) Wegnahme

c) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels

(1) Gewalt gegen eine Person
 

P: Gewalt durch Unterlassen (+), bei Garantenstellung

P: Gewalt gegen Sachen (+), sofern Gewalt als physische Gewalt empfunden wird (Einsperren)

P: Überraschender Zugriff (-), wenn Tat nicht durch eingesetzte Kraft, sondern durch List/ Schnelligkeit geprägt ist
 

(2) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
 

P: Ernstlichkeit der Drohung

d) Finalzusammenhang zwischen Einsatz des Nötigungsmittels und Wegnahme

Ausreichend ist, dass der Einsatz des Nötigungsmittels aus Sicht des Täters erforderlich ist.
 

P: Mehrheit von Zwecken (+)
Es genügt, wenn der Täter das Nötigungsmittel neben anderen Zwecken auch zur Wegnahme einsetzt oder er den Wegnahmevorsatz erst während einer zunächst anderen Zielen dienenden Nötigungshandlung fasst.
 

P: Ausnutzen der Wirkung von zuvor ohne Wegnahmevorsatz angewendeten Nötigungsmittel str.

  • m.M. (+): Nichtbeendigung der Gewaltanwendung wird positiven Tun gleichgesetzt (Garant aus Ingerenz)
  • h.M. (-): die bloße Ausnutzung einer ohne Wegnahmevorsatz gewaltsam geschaffenen Zwangslage/ Wehrlosigkeit könne nicht als Raub angesehen werden, wenn zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung die finale Verknüpfung mit der Wegnahme fehlt.

e) Kausalität

f) Objektive Zurechnung

Nach der Rechtsprechung entfällt die Prüfung der objektiven Zurechnung. Einzelne Aspekte der Lehre werden nur bei Fahrlässigkeitstaten und bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, nicht aber bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten angewandt.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz § 15 StGB

b) Zueignungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe

[BEACHTE: Denke im Anschluss auch immer an verwandte Straftatbestände oder das auch eine Qualifikation verwirklicht worden sein könnte!]

Schwerer Raub, § 250 StGB 
Raub mit Todesfolge, § 251 StGB 


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