Schema zur Sachbeschädigung, § 303 I StGB
I. Tatbestand i.S.d. § 303 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Objekt: fremde Sache
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand.
Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch im Eigentum eines anderen als des Täters steht.
b) Handlung: Beschädigen/Zerstören
Beschädigen
Ein Beschädigen liegt in jeder körperlichen Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt wird (= Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (= Brauchbarkeitsminderung).
Zerstören
Zerstören ist nur ein stärkerer Grad des Beschädigens, d.h. eine Einwirkung mit der Folge, dass die bestimmungsmäßige Brauchbarkeit der Sache völlig aufgehoben wird.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. Strafantrag, § 303c StGB
V. Ergebnis
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