Schema zum Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB
I. Gegenseitiger Vertrag
Das Gegenseitigkeits- bzw. synallagmatische Verhältnis steht für das Verhältnis beider Parteien beim Vertrag nach dem Prinzip "do ut des" (lat. "ich gebe, damit du gibst"). Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag.
II. Mangelhafte Leistung des Verkäufers
III. Unmöglichkeit der Nacherfüllung
P: absolutes Fixgeschäft
IV. Eigene Vertragstreue des Käufers
Ein vertragsuntreues Verhalten des Käufers führt zu einem Ausschluss des Rücktrittsrechts.
V. Keine Unerheblichkeit, §§ 326 V, 323 V 2 BGB
VI. Kein Ausschluss nach §§ 326 V, 323 VI BGB
VII. Kein Ausschluss wegen Verjährung, § 218 I 2 BGB
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