Schema zur Ehescheidung, §§ 1564 ff BGB

I. Antrag eines Ehegatten, §§ 1564, 1565 I BGB

II. Scheitern der Ehe

Unwiderlegliche Vermutung nach § 1566 BGB auf zwei Arten:

1. Einjähriges Getrenntleben nach §§ 1565 I 2, 1566 I BGB + Scheidungsantrag von beiden Seiten

2. Getrenntleben seit drei Jahren

nach §§ 1565 I 2, 1566 II BGB gilt dann Ehe unwiderleglich als gescheitert

Getrenntleben: Gem. § 1576 BGB (+), wenn objektiv fehlende häusliche Gemeinschaft und subjektiv fehlender erkennbarer Wille zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Wenn Voraussetzungen der Vermutung nach § 1566 BGB nicht vorliegen, kann Gericht anhand der Generalklausel des § 1565 I 2 BGB positiv feststellen.

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