Schema zum Aufwendungsersatz, § 284 BGB

I. Bestehen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung

Ein Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 281- 283 BGB muss gegeben sein.

II. Aufwendungen

Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer.

III. Vertrauen auf Erhalt der Leistung

Die Aufwendungen sind dann ersatzfähig, wenn der Gläubiger auf die Vornahme der vom Schuldner zu tätigenden Leistung vertrauen durfte. Auch dürfen sie erst nach dem Vertragsschluss durch den Gläubiger getätigt worden sein. Zudem muss die vom Schuldner begangene vertragliche Pflichtverletzung kausal für die Vergeblichkeit der Aufwendung sein.

IV. Ausschluss aus Billigkeitsgründen

Ein Anspruch kann aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen sein. Aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB ergibt sich, dass, sofern der Gläubiger mit dem Leistungshindernis rechnen musste, ein Anspruch beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Auch müssen die getätigten Aufwendungen preislich noch im Verhältnis zum Vertragsgegenstand stehen.

V. Anspruchsausschluss nach § 284 BGB a.E.

Der Anspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Zweck der Aufwendungen auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre, § 284 BGB a.E.

VI. Rechtsfolge

Der Gläubiger kann vom Schuldner Ersatz der tatsächlich getätigten Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes der Leistung verlangen. Ein Schadensersatz neben der Leistung aus § 280 BGB wird durch § 284 BGB nicht ausgeschlossen.

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