Schema zur Abstammung

I. Allgemeine Vorschriften

1. Verwandtschaft, § 1589 BGB

Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten, § 1589 I BGB.

2. Schwägerschaft, § 1590 BGB

Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft, § 1590 I BGB.

II. Eltern

1. Mutter, § 1591 BGB

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

2. Vater, §§ 1592, 1600 BGB

a. Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt, § 1592 Nr. 1 BGB oder

b. Anerkennung der Vaterschaft, §§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB oder

c. Gerichtlich Festgestellter, § 1592 Nr. 3 BGB iVm. § 1600d BGB oder § 182 I FamFG

Beachte: Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 BGB.

Beachte: Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung, § 1598a BGB

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