Schema zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Angriff auf Leib oder Leben bzw. Entschlussfreiheit eines Führers eines Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer
P: "Fahrzeugführen" bei verkehrsbedingtem Halt (rote Ampel) (+)
P: "Fahrzeugführen" während eines Kassiervorgangs des Taxifahrers bei laufendem Motor (-)
P: Fahrlehrer als Fahrzeugführer grds. (-), solange dieser nicht aktiv in das Tatgeschehen eingreift
P: List durch Täuschungshandlung (-) (z.B. täuschende Angabe eines vermeintlichen Fahrtziels)
b) verüben <-> bloßes Ansetzen zum Angriff ist nicht ausreichend
c) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
2. Qualifikation § 316a III StGB: Tod eines anderen Menschen
3. Subjektiver Tatbestand
a) § 316a I StGB: Vorsatz § 15 StGB
b) § 316a III StGB: Mindestens Leichtfertigkeit
c) Absicht zur Begehung von §§ 249 (250), 252 oder 253, 255 StGB
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. Strafzumessung § 316a II StGB (minder schwerer Fall)
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