Schema zum schweren räuberischen Diebstahl, §§ 252, 250 StGB
I. Verwirklichung des räuberischen Diebstahls, § 252 StGB
II. § 250 StGB:
1. § 250 I StGB
a) Objektiver Tatbestand
(1) Nr. 1a: Beisichführen einer Waffe / eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Waffe
Unter „Waffe“ ist eine solche im technischen Sinn zu verstehen, die zwecks Kampfunfähig-Machung, Verletzung oder Tötung gefertigt wurde, also Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen. Sie müssen von vornherein dazu bestimmt sein, (nicht notwendigerweise Menschen) zumindest erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Werkzeug
Ein Werkzeug setzt voraus, dass der Täter eine (bewegliche) Sache bei sich führt, die als Tatmittel in Betracht kommt. Diese muss mindestens objektiv gefährlich, also auf Grund ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sein, bei entsprechender Verwendung erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
(2) Nr. 1b: Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs / Mittels
(3) Nr. 1c: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, d.h. eines nachteilig von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes körperlicher oder seelischer Art.
(4) Nr. 2: Raub durch Bande
Unter eine Bande versteht man den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
b) Subjektiver Tatbestand
(1) Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
(2) Bei Nr. 1b: Verwendungsabsicht
(3) Bei Nr. 1c: Gefährdungsvorsatz
2. § 250 II StGB
a) Objektiver Tatbestand
(1) Nr. 1: Verwenden einer Waffe / eines anderen gefährlichen Werkzeugs
In Abgrenzung zu § 250 I Nr. 1a StGB, wo ein bloßes Mitführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs ausreicht, setzt Verwenden den Gebrauch der Waffe oder des anderen gefährlichen Werkzeugsvoraus. Hierzu reicht bereits der Einsatz zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben aus.
(2) Nr. 2: Bandenraub mit Beisichführen von Waffen
(3) Nr. 3a: Schwere körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
(4) Nr. 3b: Todesgefahr
Todesgefahr liegt vor, wenn der Täter eine andere Person durch die Tat in die konkrete Gefahr des Todes bringt.
b) Subjektiver Tatbestand
(1) Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
(2) Bei Nr. 3b: Gefährdungsvorsatz
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
V. ggf. § 250 III StGB
VI. Ergebnis
Zum Download der Schemata
Für unsere Nutzer haben wir in dem Link zum Download einen Rabatt hinterlegt, der beim Checkout automatisch abgezogen wird.
Alle Schemata aus dem Strafrecht im schönen PDF-Format zum Download!
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!
Das könnte Dich auch interessieren
Hausarbeiten erfolgreich schreiben:
Zum eBook DownloadKlausuren erfolgreich schreiben:
Zum eBook Download3.000 Euro Stipendium
Zur AnmeldungEvent-Kalender
Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!