Schema zur Bürgenhaftung, § 765 BGB
I. Einigung über Bürgschaftsvertrag
P: Abgrenzung zu Schuldbeitritt, Garantievertrag, Schuldversprechen
II. Wirksamkeit
1. Schriftform, § 766 BGB
MERKE: kann, sofern die Schriftform nicht gewahrt worden ist, gem. § 766 S. 3 BGB geheilt werden.
Ausnahme: 350 HGB
2. Anfechtung, § 142 I BGB
3. Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB
Beachte: Ehegattenbürgschaften und Bürgschaften von Kindern
4. Widerruf, § 355 BGB
P: Anwendbarkeit der Widerrufsrechte für Verbraucher
III. Bestehen der zu sichernden Hauptforderung
Hinreichende Bestimmtheit oder für künftige Forderungen auch Bestimmbarkeit ausreichend.
IV. Keine Einreden
1. Im Verhältnis Bürge - Gläubiger
Insbesondere: Einrede der Vorausklage, §§ 771, 773 BGB
2. Im Verhältnis Hauptschuldner - Gläubiger
a) § 768 BGB
b) Anfechtbarkeit, § 770 I BGB
c) Aufrechenbarkeit, § 770 II BGB
P: Analoge Anwendung für Einrede des Schuldners; h.M. (-)
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