Schema zur schweren Brandstiftung, § 306a II StGB
I. Tatbestand (§ 306a II StGB)
1. Objektiver Tatbestand
a) Täterfremdes Tatobjekt des § 306 I StGB
b) Inbrandsetzen/ Zerstören durch Brandlegung
c) (Konkrete) Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
Konkrete Gefahr
Gesundheitsschädigung
d) Spezifischer Gefahrzusammenhang
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Tätige Reue, § 306e StGB
Ergebnis
VI. Minder schwerer Fall gem. § 306a III StGB
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