Schema zum Antrag nach § 80 V VwGO

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

1. Spezialzuweisung zum VerwG

2. Generalklausel, § 40 I VwGO

a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist. 

b) nichtverfassungsrechtlicher Art

Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.

c) keine abdränge Zuweisung

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.

II. Statthafte Antragsart

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn der Kläger die Wiederherstellung oder An- ordnung der aufschiebenden Wirkung stellt.

III. Antragsbefugnis

h.M.: § 42 II VwGO analog

IV. Richtiger Beklagter

§ 78 VwGO analog

V. Rechtsschutzbedürfnis

Der Antragssteller muss sich grundsätzlich nicht zuvor an die Behörde mit der Bitte um Aussetzung/Wiederherstellung gewendet haben.
Ausnahme: § 80 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S.1 Nr. 1 VwGO bzgl. Kosten- oder Abgabenbescheiden.

VI. Zuständigkeit

§ 80 V S. 1 VwGO:
Gericht der Hauptsache 
 

B. Begründetheit

I. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 II Nr. 1 - 3 VwGO)

Interessenabwägung: Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig/rechtswidrig? (Summarische Prüfung der Hauptsache)

II. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 II Nr. 4 VwGO)

1. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung

a) Zuständigkeit

b) Verfahren: Nach h.M. keine Anhörung erforderlich, da Anordnung der sofortigen Vollziehung keine neue gegenüber dem Verwaltungsakt eigenständige Beschwer enthält. 

c) Form

2. Interessenabwägung

Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
 

Beachte: Behalte auch immer § 123 VwGO im Hinterkopf! 

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