B. Aufbau und Formulierung der Beweiswürdigung

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

I. Aufbau

Je nachdem, ob Ihr zu dem Ergebnis kommt, dass die Beweistatsache bestätigt oder widerlegt wird, unterscheidet sich der Aufbau der Beweiswürdigung:

Bestätigung der zu beweisenden Tatsache:

    1. Würdigung des positiv ergiebigen Beweismittels.

    2. Sofern vorhanden: Feststellung des unergiebigen Beweismittels, ohne dieses zu würdigen.

    3. Würdigung des negativ ergiebigen Beweismittels + Argumente, die gegen die Überzeugungskraft des Beweismittels sprechen.

Nichtbestätigung der zu beweisenden Tatsache:

    1. Sofern vorhanden: Feststellung des unergiebigen Beweismittels, ohne dieses zu würdigen.

    2. Würdigung des positiv ergiebigen Beweismittels + Argumente, die gegen die Überzeugungskraft des Beweismittels sprechen.

    3. Würdigung des negativ ergiebigen Beweismittels.

II. Formulierung

1. Ergebnis + Beweislast voranstellen
  • „Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht aufgrund (der Zeugenaussage/ des Gutachtens des Sachverständigen/ der vorgelegten Urkunden) von der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten/ Klägers überzeugt.“

  • „Das Gericht sieht die streitige Behauptung, dass ... aufgrund aufgrund (der Zeugenaussage/ des Gutachtens des Sachverständigen/ der vorgelegten Urkunden) als erwiesen an.

  • „Nach Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass ...“

  • „Nach Überzeugung des Gerichts ist der Kläger/ Beklagte beweisfällig geblieben, da die Beweisaufnahme die vom Kläger/ Beklagten zu beweisende Tatsache nicht bestätigt hat.“

  • - „Als derjenige, der sich auf die ihm günstige Behauptung beruft, trägt der Kläger/ Beklagte nach den allgemeinen Regeln die Beweislast für das Vorliegen der ...Tatsache.“

2. Maßstab der Beweiswürdigung (Bei Zeit/ komplizierten Beweisaufnahmen)

= Überzeugung

„Nach dem in § 286 ZPO/ § 261 StPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn (Wortlaut § 286 ZPO:) das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist.“

3. Definition Überzeugung

„Dabei muss der Grad der Überzeugung keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erreichen. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln schweigen gebietet.“

4. Subsumtion ob Überzeugungsmaßstab erfüllt wurde

Beachte: Sofern der erforderliche Grad an Überzeugung nicht erreicht wird, unterscheidet sich die Rechtsfolge im Strafrecht von der im Zivilrecht. Im Zivilrecht wird dann eine Entscheidung nach Beweislast gefällt. Im Strafrecht gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“!

  • „Dies ist hier der Fall.“

  • „Dies ist vorliegend nicht der Fall.“

5. Würdigung der einzelnen Beweismittel

Beachte an dieser Stelle die oben dargestellte Reihenfolge!