Der Schließfach-Fall (BGH GA 1966, 212)

Der Schließfach-Fall  (BGH GA 1966, 212)

Sachverhalt

A befindet sich wieder in Geldnöten. Eines Tages kommt ihm eine scheinbar „grandiose“ Idee. Da er weiss, dass sich am nahe gelegenen Flughafen Düsseldorf ahnungslose Touristen befinden, gibt er sich dort als Gepäckträger aus, um mit dieser Masche an Beute zu kommen.

Als A sich die alte O als Opfer ausgesucht hat, bietet A ihr an den schweren Koffer für sie in ein Schließfach zu befördern. O stimmt dem nichts ahnend zu. Daraufhin händigt A der O einen Schlüssel zu einem anderen leeren Schließfach aus und verabschiedet sich. Kurz darauf begibt sich A zu dem Schließfach, in das er den Koffer der O deponiert an. Dort entnimmt er den Koffer und begibt sich damit nach Hause.

Wie hat sich A strafbar gemacht?

Die Fallhistorie

Der Schließfach-Fall wurde vom BGH im Jahre 1966 entschieden.

Der Problemkreis

Der Fall zeigt schulbuchartig die Abgrenzung vom Trickdiebstahl und Betrug auf. Aufgrund der zahlreichen Fallkonstellationen, ist sie daher sehr examensrelevant. Der Fall zeigt aber auch auf, dass er sich mit sauberer Definition und Subsumtion gut lösen lässt.  

Lösungsskizze

A. Strafbarkeit gem. § 263 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Täuschung (+)

b) Irrtum (+)

c) Vermögensverfügung (-)

(P) Abgrenzung Trickdiebstahl

2. Zwischenergebnis

II. Ergebnis

B. Strafbarkeit gem. § 242 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) fremde bewegliche Sache

b) Wegnahme

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Zueignungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Ergebnis

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Gutachten


A. Strafbarkeit gem. § 263 I StGB

A könnte sich gem. § 263 I StGB strafbar gemacht haben, indem er der O den falschen Schlüssel ausgehändigt hat.

I. Tatbestand

Dafür müsste der Tatbestand vorliegen.

1. Objektiver Tatbestand

Fraglich ist zunächst, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist. Dafür müssten eine Täuschung, ein Irrtum und eine Vermögensverfügung vorliegen. Zwischen allen Tatbestandmerkmalen müsste zudem Kausalität vorliegen.

a) Täuschung

Es müsste eine Täuschung vorliegen. Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen Menschen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen.

Hier hat der A auf die O eingewirkt, indem er ihr vorspiegelte ein Gepäckträger zu sein, um dadurch an ihren Koffer zu gelangen. Er übergab ihr einen falschen Schlüssel, um den Anschein zu erwecken, dass es sich dabei um den Schlüssel zu dem Schließfach mit ihrem Koffer handelt. Darin ist eine Täuschung zu sehen.

b) Irrtum

O müsste sich dadurch in einem Irrtum befunden haben. Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren. Hier stellte sich O irrtümlich vor, dass der A Gepäckträger ist und ihr den Schlüssel zu dem Schließfach mit ihrem Koffer übergibt. Folglich befand sich O damit in einem Irrtum.

c) Vermögensverfügung

Problematisch ist, ob auch eine Vermögensverfügung vorliegt. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.

Hier stellt sich das Problem der Abgrenzung von Vermögensverfügung und Wegnahme.

Durch die Übergabe des Koffers an A könnte O (durch positives Tun) über ihr Vermögen verfügt haben. Dies könnte sich unmittelbar vermögensmindernd ausgewirkt haben. Problematisch ist allerdings, dass O nicht vorhatte ihren Gewahrsam komplett aufzugeben. Hier hat der A den Koffer erst durch späteres eigenständiges Handeln erlangt. Vielmehr könnte in der Übergabe des Koffers eine Gewahrsamslockerung gesehen werden. O ging davon aus, dass der A ihren Koffer für sie in ein nahe gelegenes Schließfach deponiert. Für die Annahme einer Vermögensverfügung wird jedoch gefordert, dass das Verhalten des Opfers unmittelbar zum Gewahrsamsverlust führt. Der eigentliche Gewahrsamswechsel erfolgt hier jedoch erst durch das deliktische Verhalten des A, der den Koffer an sich nimmt, ohne dass die O etwas davon ahnt. Etwas anderes würde hier nur gelten, wenn in der Weggabe der O ein tatbestandsausschliessendes Einverständnis für den Gewahrsamsbruch des A gesehen werden könnte. Ausweislich des Sachverhalts will die O jedoch ihren Gewahrsam nicht aufgeben. Damit fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal der „Unmittelbarkeit“. Mithin liegt keine Vermögensverfügung vor.

2. Zwischenergebnis
Der Objektive Tatbestand ist mithin nicht erfüllt. 

II. Ergebnis

A hat sich nicht gem. § 263 I StGB strafbar gemacht.


B. Strafbarkeit gem. § 242 I StGB

A könnte sich durch das Ansichnehmen des Koffers gem. § 242 I StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

Dafür müsst der Tatbestand vorliegen.

1. Objektiver Tatbestand

Zunächst müsste der objektive Tatbestand vorliegen. A müsste eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben.

a) Fremde bewegliche Sache

Der Koffer, der eine bewegliche Sache ist, müsste fremd sein. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Hier stand der Koffer im Eigentum der O und war somit für A fremd.

b) Wegnahme

Es könnte eine Wegnahme vorliegen. Wegnahme ist der Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams, welcher sich nach der objektiven Verkehrsahnsschauung bestimmt.

aa) Gewahrsam

O müsste Gewahrsam gehabt haben. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Sachherrschaft. Diese bestimmt sich nach der objektiven Verkehrsanschauung. Hier hat die O die tatsächliche Sachherrschaft auf den A übertragen. Fraglich ist, ob sie dadurch den Gewahrsam aufgeben wollte. Ausweislich des Sachverhalts wollte O ihren Gewahrsam jedoch nur lockern. Nach der Verkehrsanschauung hatte also noch die O gelockerten Gewahrsam an der Sache.

bb) Bruch fremden Gewahrsams

A müsste diesen fremden Gewahrsam gebrochen haben. Bruch ist die Aufhebung des Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers. Hier wollte O den Gewahrsam an dem Koffer behalten. Indem der A wieder zu den Schließfächern gegangen ist und den Koffer an sich genommen hat, hat er den Gewahrsam ohne den Willen der O aufgehoben.

cc) Begründung neuen Gewahrsams

A müsste neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsam begründet haben. Indem A den Koffer an sich nahm hat er bereits neuen und eigenen Gewahrsam an der Sache begründet.

Damit liegt eine Wegnahme vor.

Somit ist auch der objektive Tatbestand zu bejahen.

2. Subjektiver Tatbestand

Es müsste auch der subjektive Tatbestand vorliegen.

a) Vorsatz

A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Hier wusste der A, dass er eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Dies wollte er auch. Damit handelte er vorsätzlich.

b) Zueignungsabsicht

A müsste auch mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Das ist die Absicht zumindest vorübergehender Aneignung plus Vorsatz dauernder Enteignung der Sache selbst oder des in der Sache verkörperten Sachwerts.

Indem A sich eine eigentümerähnliche Stellung anmaß, indem er den Koffer mit nach Hause nahm, handelte er mit der Absicht zumindest vorübergehende Aneignung. A wollte die O auch dauerhaft aus ihrer Eigentümerposition verdrängen, sodass er mit dauerndem Enteignungsvorsatz handelte.

Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit

Er müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit tatbestandlich indiziert. A handelte rechtswidrig.

III. Schuld

A handelte auch schuldhaft.

IV. Ergebnis

Damit hat sich A gem. § 242 I StGB strafbar gemacht.

[Exkurs: Es wäre auch denkbar das Regelbeispiel nach § 243 I S.2 Nr. 2 StGB anzuprüfen, allerdings scheidet das TB- Merkmal eine Sache „ die durch eine besondere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme gesichert ist“ aus. A hat die Sache gerade durch die Wegnahme selbst im Schließfach „gesichert“.]

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  Vielen Dank an Sinan Akcakaya (Dipl.iur.) für die Zusendung dieses Falls!

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