Der klagende Nachbar

Der klagende Nachbar (Baurecht)

Sachverhalt
N ist Bewohner eines Hausgrundstücks in der kreisfreien Stadt E (NRW). Unmittelbar neben seinem Hausgrundstück befindet sich ein noch unbebautes Grundstück des Eigentümers A.
Ein Bebauungsplan liegt für diesen Stadtteil liegt nicht vor. Es liegt jedoch eine lückenlose Bebauung vor, die überwiegend Wohnzwecken dient.
A ist leidenschaftlicher Tüftler und möchte auf seinem Grundstück eine Motorrad- Werkstatt errichten. Deshalb beantragt A am 02.03. 2015 eine Baugenehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Die Behörde erteilte daraufhin die Genehmigung am 30.03.2015.
N ist davon gar nicht begeistert. Er meint, so eine stinkende und laute Werkstatt könne sich niemals in ein Wohngebiet einfügen. Am 15.03. 2015 legt der Nachbar N daraufhin ordnungsgemäß Klage gegen die Baugenehmigung ein.
Als die Bagger anrücken und N erkennt, dass die Bauarbeiten auf dem Grundstück des A unmittelbar bevorstehen, reicht es ihm. Er wendet sich an das Verwaltungsgericht und stellt einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

Wie wird das Verwaltungsgericht bzgl. des Antrags des N entscheiden?

Die Fallhistorie

Der vorliegende Fall setzt sich aus mehreren Einzelproblemen zusammen.
 

Der Problemkreis

Thematisch geht es um das öffentliche Baurecht. Im Fall wird die examenstypische Konstellation des einstweiligen Rechtsschutzes behandelt, in der der Nachbar gegen die Baugenehmigung eines anderen vorgeht (für N ist die Baugenehmigung nachteilig, für A hingegen vorteilhaft). Aufbautechnisch ist konsequenterweise nur auf drittschützende Vorschriften Rücksicht zu nehmen (im 1. Examen ist es aber auch vertretbar, die komplette Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu prüfen. Im 2. Examen ist dieser Aufbau jedoch zwingend).
 

Lösungsskizze

A. Verwaltungsrechtsweg
B. Zulässigkeit
I. Statthafte Antragsart
- hier : VA mit Doppelwirkung
II. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
- Schutznormtheorie
(P) nur drittschützende Normen
1. § 34 I BauGB ( Gebot der Rücksichtnahme)
2. § 34 II BauGB alleine (-)
aber : § 34 II BauGB i.V.m BauNVO
III. Rechtsschutzbedürfnis
1. Antrag nach § 80 VI VwGO erforderlich?
e.A. (+) § 80a III 2 VwGO ist Rechtsfolgenverweis
h.M. (-) § 80a III 2 VwGO ist Rechtsgrundverweis
aber: Streitentscheid entbehrlich
2. Vorherige Anfechtungsklage erforderlich? (-)
V. Zuständiges Gericht
VI. Antragsgegner ; § 78 VwGO analog
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
VIII. Ergebnis
C. Notwendige Beiladung nach § 65 II VwGO
D. Begründetheit
Aussetzungsinteresse muss gegenüber Vollzugsinteresse überwiegen
I. Erfolgsaussichten der Hauptsache
(P) nur drittschützende Normen 
1. Verletzung von § 34 II BauGB i.V.m BauNVO als lex specialis zu § 34 I BauGB
a) § 29 BauGB
b) Zulässigkeit nach § 34 II BauGB
2. Andere drittschützende Normen (-)
3. Ergebnis 
II. Weitere Interessenabwägung (!)
E. Endergebnis

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Gutachten 

A. Verwaltungsrechtsweg

Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Mangels aufdrängender Sonderzuweisung könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Die streitentscheidenden Normen sind solche des BauGB, sodass diese dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist ebenfalls nicht ersichtlich, sodass der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet ist.
 

B. Zulässigkeit 

I. Statthafte Antragsart
Es müsste eine statthafte Antragsart vorliegen. Diese bestimmt sich analog §§ 88, 122 I VwGO nach dem Klagebegehren. Hier möchte N einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Dazu kommen grds. mehrere Verfahren in Betracht. Diese richten sich nach den §§ 80, 80a und § 123 VwGO.
Insoweit ist eine Abgrenzung erforderlich. Nach § 123 V VwGO sind die §§ 80, 80a VwGO vorrangig. Zudem kann ergänzend auf das Verfahren der Hauptsache abgestellt werden. Wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage zulässig wäre, dann sind die §§ 80, 80a VwGO einschlägig. N möchte hier gegen die Baugenehmigung des A Vorgehen. Die Baugenehmigung stellt einen Verwaltungsakt i.S.d § 35 I VwVfG dar, sodass in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft wäre.
Hier begehrt A die Suspendierung der Baugenehmigung des A. Gem. § 80 II Nr. 3 VwGO i.V.m § 212a BauGB bewirkt eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung nämlich keine aufschiebende Wirkung. Demnach richtet sich die richtige Antragsart hier nach den §§ 80, 80 a VwGO.
Zusätzlich besteht hier jedoch die Besonderheit, dass die Baugenehmigung, die an A gerichtet ist, diesen begünstigt und gleichzeitig den N benachteiligt. Dies ist ein Fall eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung gem. § 80a I VwGO. Die statthafte Antragsart richtet sich somit nach § 80a III 1 3. Var., I Nr.2 VwGO.
 
II. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
N müsste auch analog § 42 II VwGO antragsbefugt sein. N müsste geltend machen können, möglicherweise in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Besonderheit des Falles besteht hier, dass der N nicht selbst Adressat der Baugenehmigung ist, sondern A. Nach der Schutznormtheorie kann der N hier also nur dann die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte geltend machen, soweit diese Rechte drittschützend sind. Dies ist der Fall, wenn die Normen nicht nur individuelle Interessen, sondern zumindest auch das Interesse der Allgemeinheit schützen. Drittschützende Normen sind insbesondere dann zu bejahen, wenn der Antragssteller die Verletzung von nachbarschützenden Normen geltend macht.
Ausweislich des Sachverhalts wurde kein Bebauungsplan erlassen, sodass sich eine Verletzung nicht auf § 30 BauGB stützen lässt. Fraglich ist also, ob andere nachbarschützende (drittschützende) Normen vorliegen.
 
1. § 34 I BauGB
In Betracht könnte die Verletzung von § 34 I BauGB kommen. Dafür müsste diese Norm drittschützend sein. § 34 I BauGB gewährt für sich allein genommen noch keinen Drittschutz. Dieser wird jedoch durch das Merkmal des „ Einfügens“ über das Gebot der Rücksichtnahme hergeleitet. Zwar ist das Gebot der Rücksichtnahme auf den ersten Blick  nur ein objektiver Richtsatz, jedoch wird auf Grundlage der „Subjektivitätsformel“ vertreten, dass dem Rücksichtnahmegebot auch ein subjektiv-rechtlicher Charakter zu entnehmen ist. Daraus ergibt sich das Gebot, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
Für die Annahme der Unzumutbarkeit der Lärmbelästigung muss insoweit die Schwelle des § 15 I 2 BauNVO überschritten werden. Hier erscheint es zumindest möglich, dass durch die geplante Motorrad- Werkstatt des A diese Schwelle überschritten wird. Damit kommt die Verletzung von § 34 I BauGB grds. in Betracht.
 
2. § 34 II BauGB
Weiterhin könnte eine Verletzung von § 34 II BauGB möglich sein. Insoweit ist zu beachten, dass § 34 II BauGB i.V.m §§ 2 ff. BauNVO als lex specialis gegenüber § 34 I BauGB anzusehen ist. Dies lässt sich schon daran erkennen, dass die Voraussetzungen des sich „Einfügens“ in § 34 II BauGB durch die BauNVO konkretisiert werden, sodass zwar immer noch kein Bebauungsplan vorliegt, man jedoch schon fast von einem „Ersatzbebauungsplan“ sprechen kann. Strittig ist jedoch, welche Anforderungen an den Drittschutzgehalt des § 34 II BauGB zu stellen sind.
Nach einer Ansicht kann § 34 II BauGB nur i.V.m dem Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz entfalten. Nach der überwiegenden Gegenauffassung kann auch § 34 II BauGB für sich genommen Drittschutz entfalten.
Für die Gegenauffassung spricht insbesondere, dass § 34 II als „faktisches Baugebiet“ einen identischen Schutzgehalt wie ein bebautes Gebiet i.S.d § 30 BauGB aufweist. Hier ist nicht auszuschließen, dass die geplante Motorrad-Werkstatt der Gebietsart des allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO widerspricht und somit die drittschützende Norm des § 34 II BauGB verletzt ist.
 
III. Rechtsschutzbedürfnis
Auch das Rechtsschutzbedürfnis müsste vorliegen.
 
1. Erfordernis eines vorherigen Antrags
Fraglich ist, ob bei einem Antrag nach § 80a III VwGO der Antragssteller verpflichtet ist vorher einen Antrag bei der Behörde auf Suspendierung des Verwaltungsaktes zu stellen.
Insoweit ist problematisch, ob die Verweisung auf § 80 VI VwGO als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis zu verstehen ist. Dies ist umstritten.
Nach einer Ansicht handelt es sich bei dem Verweis in § 80a III 2 VwGO um einen Rechtsfolgenverweis. Dies hätte zur Konsequenz, dass ein gerichtlicher Antrag nach § 80a III VwGO nur dann zu stellen ist, wenn sich die Behörde mit der Frage der Suspendierung selbst zuvor auseinandergesetzt hat.
Nach der überwiegenden Gegenansicht handelt es sich vielmehr um einen Rechtsgrundverweis, sodass ein vorheriger Antrag nur dann einzureichen ist, wenn ein Fall von § 80 II Nr.1 VwGO vorliegt. Da bei einem VA mit Doppelwirkung solch ein Fall wohl in der Praxis nicht vorkommen wird, geht diese Ansicht in dem Verweis vielmehr von einem „Redaktionsversehen“ aus.
 
Der Streit kann hier jedoch dahinstehen, da die Bauarbeiten auf dem Grundstück des A schon unmittelbar bevorstanden, sodass nach beiden Meinungen ein vorheriger Antrag auf Suspendierung nicht erforderlich war.
 
2. Vorherige Anfechtungsklage
Fraglich ist, ob eine vorherige Erhebung einer Anfechtungsklage erforderlich war. Dies ist umstritten. Nach einer Ansicht wird dies mit dem Verweis auf den Wortlaut des § 80a I VwGO gefordert. Die Gegenauffassung hält dem entgegen, dass § 80a III 2 VwGO auf § 80 V 2 VwGO verweist. Dieser führt ausdrücklich aus, dass ein Antrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist. Der Streit muss hier jedoch nicht entschieden werden. Ausweislich des Sachverhalts hat N vor dem Antrag bereits Klage erhoben. 
Damit liegt das Rechtsschutzbedürfnis vor.
 
V. Zuständiges Gericht
Gem. § 80a III i.V.m V 1 VwGO ist das Gericht der Hauptsache auch für die Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz zuständig. Damit ist das Verwaltungsgericht nach §§ 45, 52 Nr. 3 VwGO das zuständige Gericht.
 
VI. Antragsgegner ; § 78 VwGO analog
Richtiger Antragsgegner ist analog § 78 I Nr. 1 VwGO die Stadt E. 
 
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
N ist gem. §§ 61 Nr.1, 62 I Nr.1, 63 Nr.1 VwGO Beteiligten- und Prozessfähig. Die Stadt E ist nach §§ 61 Nr.1 2.Alt., 62 III VwGO Beteiligten- und Prozessfähig. Sie wird gem. § 63 I GO NRW vom Oberbürgermeister vertreten.
 
VIII. Ergebnis
Der Antrag ist zulässig.
 

C. Notwendige Beiladung nach § 65 II VwGO

A ist hier notwendig beizuladen, da dessen Baugenehmigung suspendiert wird, wenn der Antrag des N Erfolg hat, § 65 II VwGO.
 

D. Begründetheit

Der Antrag müsste auch begründet sein. Dies ist der Fall, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers N gegenüber dem Vollzugsinteresse des A überwiegt. Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
[Anmerkung: Achtet auf den richtigen Obersatz. Anders als in § 80 V VwGO sind hier gerade zwei private Interessen gegenüber zu stellen, nicht das Interesse der Behörde]
 
I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Ob das Aussetzungsinteresse des N gegenüber dem Vollzugsinteresse des A überwiegt, richtet sich grds. danach, ob der Verwaltungsakt ( die Baugenehmigung) rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass das Aussetzungsinteresse nur dann überwiegen kann, wenn drittschützende Normen verletzt sind, auf die sich der N berufen kann. Dies bestimmt sich nach einer summarischen Prüfung.
 
1. Verletzung von § 34 II BauGB i.V.m BauNVO als lex specialis zu § 34 I BauGB
In Betracht kommt die Verletzung von § 34 II BauGB i.V.m  §§ 2 ff. BauNVO als lex specialis zu § 34 I BauGB (s.o.).
Zunächst müssten die Voraussetzungen des § 34 II BauGB vorliegen.
 
a) § 29 BauGB
Es müsste eine bauplanungsrechtliche Anlage i.S.d § 29 BauGB vorliegen. Dies ist bei einer Motorrad- Werkstatt zu bejahen.
 
b) Zulässigkeit nach § 34 II BauGB
Dies müsste nach § 34 II BauGB auch zulässig sein. Ausweislich des Sachverhalts liegt zwar kein Bebauungsplan vor, allerdings liegt ein reines Wohngebiet i.S.d § 4 BauNVO vor, da der Stadtteil überwiegend Wohnzwecken dient. Gem. § 4 II BauNVO sind jedoch nur solche Vorhaben zulässig, die einer sog. Regelbebauung entsprechen. Zulässig sind demnach nur „nicht störende Handwerksbetriebe“. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Nachbarschaft vor belästigenden Emissionen und Lärm zu schützen. Um herauszufinden, inwieweit das geplante Vorhaben störend i.S.d § 4 II BauNVO ist, müssen alle Umstände im Einzelfall berücksichtigt werden. Dabei muss insbesondere der grundsätzliche Charakter des Baugebiets Berücksichtigung finden. Ausweislich des Sachverhalts liegt hier ein allgemeines Wohngebiet vor. Wegen diesem Wohncharakter ist in besonderer Weise auf die nachbarlichen Bewohner Rücksicht zu nehmen. A plant hier eine Motorrad- Werkstatt zu errichten. Solch eine Werkstatt macht aus, dass sie in der Regel nicht nur Motorräder Instand setzt und aufbereitet, sondern auch Hochleistungsmotoren repariert und auch auf ihre Funktionalität testet. Dies ist mit einer immensen Geräuschkulisse verbunden. Hinzu kommt, dass dabei auch Abgase in die nähere Umgebung freigesetzt werden, die die Nachbarn unzumutbar beeinflussen können. Dies kann für einen empfindlichen Menschen sogar gesundheitsrelevante Risiken mit sich bringen. Der Gesetzgeber ging bei „nicht störenden Handwerksbetrieben“ vielmehr von solchen Betrieben aus, von denen keine Lärmbelästigung ausgeht und die gleichzeitig für die Dinge des täglichen Lebens der Nachbarschaft besonders dienlich sind und es durch die nahe Anbindung zu einem zusätzlichen Vorteil für den Stadtteil kommt. Als Beispiel sei die Bäckerei zu nennen oder der Frisörbetrieb. Bei einer Mottorad-Werkstatt kann jedoch nicht mehr von einem nicht störenden Betrieb ausgegangen werden.
Auch eine Ausnahmebebauung nach § 4 II Nr.2 BauNVO ist nicht ersichtlich.
Mangels anderweitiger Sachverhaltsangaben sind auch keine Argumente für eine Befreiung nach § 31 II BauGB zu entnehmen, sodass das Bauvorhaben des A nicht genehmigungsfähig ist. Somit verletzt die Erteilung der Baugenehmigung den N in seinem subjektiven Recht aus § 34 II BauGB i.V.m § 4 II Nr. 2 BauNVO.
 
2. Anderweitige drittschützende Normen
Anderweitige drittschützende Normen sind nicht ersichtlich.
 
3. Zwischenergebnis
Die Baugenehmigung des A verletzt drittschützende Normen und ist somit rechtswidrig.
 
II. Weitere Interessenabwägung
Fraglich ist, ob eine weitere Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Dies kann mit Blick auf Art. 20 III GG verneint werden, da der vorliegende Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Die Behörde kann jedoch wegen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kein Interesse an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes haben.
Innerhalb einer umfänglichen Gesamtabwägung überwiegt daher das Aussetzungsinteresse des N gegenüber dem Vollzugsinteresse des A. Damit ist der Antrag begründet.
 

E. Endergebnis

Der Antrag des N ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht wird dem Antrag des N stattgeben und die Suspendierung der Genehmigung anordnen gem. § 80a III, I Nr. 2 VwGO.

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  Vielen Dank für die Zusendung dieses Falls  an  (Dipl.iur.) Sinan Akcakaya!

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