IV. Die Vertretungsmacht
Gemäß § 164 I BGB muss der Vertreter Vertretungsmacht besitzen. Er wurde also vom Vertretenen dazu befugt, für ihn rechtlich wirksame Erklärungen abzugeben. Dies kann entweder durch Gesetz (z.B. § 37 II GmbHG) oder durch Rechtsgeschäft geschehen.1 Dabei wird die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht nach § 166 II BGB auch als Vollmacht bezeichnet.2