Sind offene Zubehörflächen im Rahmen des § 123 StGB unter den Begriff der Wohnung bzw. des Geschäftsraums oder unter den Begriff des befriedeten Besitztums zu subsumieren?

Überblick

Bei den sogenannten „offenen Zubehörflächen“ handelt es sich um Grundstücksflächen, die selbst nicht eingefriedet sind, aber an Wohnungen oder Geschäftsräume räumlich und funktional eng angebunden sind. Da § 123 StGB dem Wortlaut nach solch offene Zubehörflächen nicht erfasst, stellt sich die Frage, unter welchen Begriff des § 123 StGB diese zu subsumieren sind. Die Subsumtion unter den Begriff des befriedeten Besitztums ist deshalb schwer, weil damit grundsätzlich Grundstücke gemeint sind, die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehr gegen das Betreten anderer gesichert sind. Unter Wohnungen und Geschäftsräumen sind demgegenüber allein Räumlichkeiten zu verstehen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Die offenen Zubehörflächen werden unter den Begriff der Wohnung/des Geschäftsraums subsumiert1

Argumente für diese Ansicht

Die Befriedung erfordert eine physische Schutzwehr

Die Subsumtion unter den Begriff des befriedeten Besitztums ist schwerlich mit der üblichen Auslegung „befriedet“ vereinbar.

2. Ansicht - Die offenen Zubehörflächen werden unter den Begriff des befriedeten Besitztums subsumiert2

Argumente für diese Ansicht

Auf die wesentlichen Kriterien eines Raumes kann nicht verzichtet werden

Es mangelt den offenen Zubehörflächen an der für den Begriff der Wohnung/des Geschäftsraums erforderlichen baulichen Abgeschlossenheit. Somit können offene Zubehörflächen auch nicht als Nebenräume einer Wohnung ausgelegt werden. Mithin verbleibt nur noch die Subsumtion unter den Begriff des befriedeten Besitztums.3

Es braucht nicht zwangsläufig eine physische Einfriedung

Bei § 123 StGB geht es nicht um solche Sicherungsmaßnahmen, wie sie typischerweise im Rahmen des besonders schweren Falls des Diebstahls überwunden werden. Entscheidend ist, dass äußerlich eine fremde Tabuzone existiert. In solchen Fällen tritt an die Stelle einer physisch realen Schranke eine psychisch soziale Barriere, die nach dem Sinn des Gesetzes ebenfalls Schutz verdient.4

  • 1. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 123 Rn. 8; LK/Krüger, StGB, 13. Auflage 2021, § 123 Rn. 21.
  • 2. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 123 Rn. 4; OLG Hamburg vom 3.6.2020 2 Rev 13/20, 2 Rev 13/20 – 1 Ss 15/20.
  • 3. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 123 Rn. 4.
  • 4. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 123 Rn. 6.

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