Fallen unter den Automatenmissbrauch nach § 265a I Var. 1. StGB auch Warenautomaten?

Überblick

Fraglich ist, ob der Tatbestand des Erschleichens von Leistungen auch dann erfüllt sein kann, wenn im Rahmen des Automatenmissbrauchs nach § 265a I Var. 1 StGB ein Warenautomat benutzt wird, bei dem die darin gesicherte Sache nach ordnungsgemäßer Bedienung übereignet werden soll. Über diese Frage wird deswegen gestritten, weil durch die Übereignung der Sache der Missbrauch eins solchen Warenautomaten typischerweise unter § 242 StGB (Diebstahl) fällt.

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites

1. Ansicht - Auch der Warenautomat muss unter das Tatbestandsmerkmal des Automatenmissbrauchs subsumiert werden.1 Allerdings wird § 265a StGB in der Regel konkurrenzrechtlich hinter § 242 StGB zurück treten.

Argumente für diese Ansicht

Der Wortlaut „Automat“ legt nahe, dass auch Warenautomaten erfasst werden sollen.2

Der Begriff „Leistung“ steht nicht entgegen

Der Begriff „Leistung“ kann sich auch auf eine Sache, bzw. genauer: auf deren Besitz- und Eigentumsverschaffung beziehen. Darin kann also eine eigenständige, vom Entgelt umfasste Leistung in dem vom Automaten vollzogenen Übergabeakt gesehen werde. Leistung meint also nicht zwangsläufig eine Verrichtung.3

Auch der Warenautomatenmissbrauch ohne Zueignungsabsicht wird dadurch strafrechtlich erfasst

Würde man davon ausgehen, dass der Missbrauch eines Warenautomaten allein unter § 242 StGB fällt, wäre der Warenautomatenmissbrauch ohne Zueignungsabsicht strafrechtlich gar nicht erfasst. Subsumiert man den Warenautomat unter das Tatbestandsmerkmal des Automaten iSd. § 265a StGB, dann würde sich der Täter – wenn § 242 StGB entfällt – zumindest wegen Erschleichens von Leistungen strafbar machen.4

2. Ansicht - Warenautomaten können nicht unter „Automaten“ iSd. § 265a StGB subsumiert werden.5

Argumente für diese Ansicht

§ 265a StGB fordert explizit das Erschleichen einer „Leistung“

Daraus und aus der Unterscheidung von Waren- und Leistungsautomaten folgt, dass § 265a StGB nur Leistungsautomaten erfassen soll.6

Der Tatbestand hat allein die Funktion eines Auffangtatbestandes zum Betrug

§ 265a StGB ist nur auf Leistungsautomaten anzuwenden, weil der Leistungserschleichung die Funktion eines Auffangtatbestandes zum Betrug zukommt und damit nur für Fälle gelten soll, die mangels Täuschung eines Menschen nicht unter § 263 StGB fallen. Die Erlangung einer Ware durch Überlisten des Automaten erfüllt aber den Tatbestand des Diebstahls, weswegen keine Gesetzeslücke besteht, die durch § 265a StGB geschlossen werden müsste.7

  • 1. MüKo/Wohlers, StGB, § 265a, Rn. 11ff.; Eisele BT II, Rn. 668, Aufl. 1.; Rengier, BT I, § 16, Rn. 3, Aufl. 13.
  • 2. Rengier, BT I, § 16, Rn. 3, Aufl. 13.
  • 3. MüKo/Wohlers, StGB, § 265a, Rn. 13, Aufl. 2.
  • 4. Rengier, BT I, § 16, Rn. 3, Aufl. 13.
  • 5. NK/Hellmann, StGB, § 265a, Rn. 19ff., Aufl. 4.; Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 265a, Rn. 4, Aufl. 29.
  • 6. NK/Hellmann, StGB, § 265a, Rn. 19ff., Aufl. 4
  • 7. NK/Hellmann, StGB, § 265a, Rn. 19ff., Aufl. 4; ähnlich: Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 265a, Rn. 4, Aufl. 29.

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