Handelt habgierig, wer sich Aufwendungen ersparen will?
Überblick
Fraglich ist, ob für das Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis die Absicht ausreicht, allein Aufwendungen zu ersparen oder Verluste zu vermeiden.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Für „Habgier“ iSd. § 211 StGB genügt es nicht, lediglich Aufwendungen ersparen zu wollen.1
Nach dieser Auffassung stellt ein solches Verhalten keine Habgier dar, kann allerdings auf der Ebene des Mordmerkmals der allgemeinen niedrigen Beweggründe eingeordnet werden.
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut
Dem Wortlaut bzw. der Definition nach umfasst Habgier begriffsnotwendig nur den angestrebten Zuwachs.2Durch ersparte Aufwendung erwächst das Vermögen aber nicht unmittelbar.
Keine Gleichstellung von „Habenwollen“ und „Behaltenwollen“
Die defensive Struktur des Motivs „Behaltenwollen“ kann nicht mit dem eher offensiven Motiv „Habenwollen“ gleichgestellt werden.3
2. Ansicht - Habgierig handelt auch derjenige, der lediglich Aufwendungen ersparen will.4
Argumente für diese Ansicht
Keine Differenzierung zwischen „Habenwollen“ und „Behaltenwollen“
Die besondere Verwerflichkeit der Tötung aus Habgier liegt in der Instrumentalisierung eines Menschenlebens für wirtschaftliche Zwecke des Täters. Daher kann es nicht auf eine Differenzierung zwischen „Habenwollen“ und „Behaltenwollen“ ankommen.5
Ersparnis stellt auch im Rahmen des § 263 StGB einen Vermögensvorteil dar
Auch im Rahmen des § 263 StGB ist anerkannt, dass die Abwendung eines drohenden Vermögensverlustes ebenso einen Vermögensvorteil darstellt, wie die Vermögensmehrung.6
- 1. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rn. 17.
- 2. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rn. 17.
- 3. Mitsch, JuS 1996, 124 f.
- 4. LK-StGB/Rissing-van Saan/Zimmermann, 13. Auflage 2023, § 211 Rn. 19.
- 5. AK-StGB/Mitsch, 3. Auflage 2020, § 211 Rn. 30.
- 6. LK-StGB/Tiedemann, 12. Auflage 2012, § 263 Rn. 255.
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