Werden von der Meinungsfreiheit auch unwahre Tatsachenbehauptungen geschützt?
Überblick
Immer wieder aktuell ist die Frage ob die Meinungsfreiheit auch unwahre Tatsachenbehauptungen schützt. Einer Ansicht nach ist der Schutzbereich des Art. 5 I GG so weit gefasst, dass auch unwahre Tatsachenbehauptungen davon erfasst sind, eine andere Ansicht geht von einem engeren Schutzbereich aus und schliessen solche Behauptungen aus, deren Unwahrheitsgehalt als erwiesen gilt, aus.
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Weiter Schutzbereich1
Nach dieser Ansicht fällt auch jede unwahre Tatsachenbehauptung in den Schutzbereich des Art. 5 I GG.
Argumente für diese Ansicht
In der Konsequenz greift der Schutz nicht durch
Unwahre Tatsachenbehauptungen sind in den Schutzbereich des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit einzubeziehen. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem Schutz der unwahren Tatsachenbehauptung, im Punkt der Abwägung muss geprüft werden, ob sich die unwahre Tatsachenbehauptung bei der Rechtfertigung durchsetzen kann.
Wahrnehmung des Grundrechtes
In der Konsequenz nimmt auch derjenige, der bewusst eine unwahre Tatsachenbehauptung kundtut das Recht auf Meinungsfreiheit war.
Falsche Abgrenzung
Würden die unwahren Tatsachenbehauptungen nicht in den Schutzbereich einbezogen werden, würde dies der Einbeziehung von abwegigen oder abstrusen Meinungen widersprechen. Denn diese begründen sich letztlich auf unrichtigen Tatsachenannahmen.
2. Ansicht - Einengender Schutzbereich2
Nach dieser Ansicht fallen bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche unwahren Tatsachenbehauptungen die als erwiesen gelten, nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
Argumente für diese Ansicht
Bewusstsein der Unwahrheit
Das Recht auf Meinungsfreiheit beinhaltet auch das Recht sich zu irren. Eine reine Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung reicht daher nicht aus um den Schutzbereich zu sperren, vielmehr muss die Tatsachenbehauptung bewusst unwahr oder erwiesen sein.
Wirkliche Meinung zählt
Das Recht auf Meinungsfreiheit schützt das Recht des Einzelnen auf seine eigene, ehrliche Meinung zu äußern. Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen sind daher nicht geschützt.
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