Werden von der Meinungsfreiheit auch unwahre Tatsachenbehauptungen geschützt?

Überblick

Immer wieder aktuell ist die Frage ob die Meinungsfreiheit auch unwahre Tatsachenbehauptungen schützt. Einer Ansicht nach ist der Schutzbereich des Art. 5 I GG so weit gefasst, dass auch unwahre Tatsachenbehauptungen davon erfasst sind, eine andere Ansicht geht von einem engeren Schutzbereich aus und schliessen solche Behauptungen aus, deren Unwahrheitsgehalt als erwiesen gilt, aus.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Weiter Schutzbereich1

Nach dieser Ansicht fällt auch jede unwahre Tatsachenbehauptung in den Schutzbereich des Art. 5 I GG.

Argumente für diese Ansicht

In der Konsequenz greift der Schutz nicht durch

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind in den Schutzbereich des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit einzubeziehen. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem Schutz der unwahren Tatsachenbehauptung, im Punkt der Abwägung muss geprüft werden, ob sich die unwahre Tatsachenbehauptung bei der Rechtfertigung durchsetzen kann.

Wahrnehmung des Grundrechtes

In der Konsequenz nimmt auch derjenige, der bewusst eine unwahre Tatsachenbehauptung kundtut das Recht auf Meinungsfreiheit war.

Falsche Abgrenzung

Würden die unwahren Tatsachenbehauptungen nicht in den Schutzbereich einbezogen werden, würde dies der Einbeziehung von abwegigen oder abstrusen Meinungen widersprechen. Denn diese begründen sich letztlich auf unrichtigen Tatsachenannahmen.

2. Ansicht - Einengender Schutzbereich2

Nach dieser Ansicht fallen bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche unwahren Tatsachenbehauptungen die als erwiesen gelten, nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.

Argumente für diese Ansicht

Bewusstsein der Unwahrheit

Das Recht auf Meinungsfreiheit beinhaltet auch das Recht sich zu irren. Eine reine Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung reicht daher nicht aus um den Schutzbereich zu sperren, vielmehr muss die Tatsachenbehauptung bewusst unwahr oder erwiesen sein.

Wirkliche Meinung zählt

Das Recht auf Meinungsfreiheit schützt das Recht des Einzelnen auf seine eigene, ehrliche Meinung zu äußern. Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen sind daher nicht geschützt.

  • 1. Köhler NJW 1985,2389 (2390); Ipsen, Staatsrecht II, 18. Auflage 2015, Rn. 418.
  • 2. BverfGE 12, 113 (130); Huster NJW 1996,487 (490).

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