Fällt das Ausnutzen eines Automatendefekts unter § 263a StGB?
Überblick
Umstritten ist, ob sich auch derjenige wegen Computerbetrugs nach § 263a StGB strafbar macht, der lediglich einen Defekt des Automaten ausnutzt.
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht - Der Täter macht sich nicht wegen Computerbetrugs strafbar.1
Argumente für diese Ansicht
Beim Betrug nach § 263 StGB begründet die bloße Ausnutzung eines Irrtums auch keine Strafbarkeit
Beim Betrugstatbestand ist nicht jedes Handeln bei gleichzeitigem Vorliegen eines Irrtums tatbestandsmäßig. Die Täuschung fordert insoweit mehr als die Ausnutzung eines Irrtums. Erforderlich ist ein auf Verdeckung der Wahrheit gerichtetes Handeln. Daran fehlt es bei der bloßen Ausnutzung einer Fehlvorstellung. Etwas anderes gilt nur, wenn eine konkrete Aufklärungspflicht besteht. Wenn der Täter den Irrtum weder hervorruft noch verstärkt, liegt keine Täuschungshandlung vor. Der vorhandene Defekt ist insoweit mit dem vorhandene Irrtum gleichzusetzen. Der Automat „glaubt“, dass er ordnungsgemäß funktioniert.2
2. Ansicht - Der Täter macht sich wegen Computerbetrugs (genauer: § 263 I Var. 4 StGB) strafbar.3
Argumente für diese Ansicht
Das Computerprogramm wird nicht verändert, sondern für eigene Zwecke unbefugt, das heißt gegen den Willen des jeweiligen Automatenbetreibers ausgenutzt. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Betreiber eine derartige Nutzung offensichtlich nicht will.4
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