Versehentlicher Zahlung von Beamtenbezügen
Überblick
Im Rahmen der Erbfolge bei Tod eines Beamten kann es zu einer Zahlung von Beamtenbezügen kommen, obwohl der Begünstigte verstorben ist. Streitig ist in diesen Konstellationen, ob der Erbe automatisch in die öffentlich-rechtliche Beziehung eintritt und damit die Zahlungen entgegennehmen kann oder ob eine Rückforderung der Bezüge über die §§ 812 ff. BGB zu erfolgen hat.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Actus-Contrarius1
Argumente für diese Ansicht
Keine Änderung des Zwecks der Leistung
Erfolgt im Rahmen des Beamtenverhältnisses eine Bezügezahlung und ist der Begünstigte zu diesem Zeitpunkt schon verstorben, verfehlt die Zahlung zwar ihren Zweck, nämlich die Versorgung des Beamten, jedoch ändert dies nichts an der öffentlich-rechtlichen Natur der Zahlung. Somit ist die Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Bezüge im Rahmen der vorher bestehenden öffentlichen-rechtlichen Rechtsbeziehung geltend zu machen und nicht nach den §§ 812 ff. BGB.
Gesamtrechtsnachfolger tritt in Rechtsbeziehungen ein
Der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger tritt im vollen Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Das betrifft auch ein durch Zuwendungsbescheid begründetes Rechtsverhältnis. Damit ist der Erbe gem. § 49a VwVfG erstattungspflichtig.
2. Ansicht - Zivilrecht geht vor2
Mangels anderer gesetzlicher Regelungen richtet sich die Rückzahlung einer fehlgeleiteten Zahlung nach den Vorschriften des §§ 812 ff. BGB.
Argumente für diese Ansicht
Öffentlich-Rechtliches Verhältnis geht nicht auf Erbe über
Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis bestand nur zwischen dem Land als Versorger und dem Beamten. In dieses Rechtsverhältnis tritt der Erbe nicht automatisch ein, denn das würde bedeuten, dass jeder Erbe eines Beamten automatisch in ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis eintreten würde. Der Erbe ist damit ein Dritter, die Rückforderung fehlgeleiteter Zahlungen kann sich insofern auch nicht auf ein nicht mehr bestehendes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis beziehen.
Keine Begründung durch Zahlung
Es wird auch kein öffentlich-rechtliches Verhältnis allein durch die Zahlung begründet. Der Erbe wird nicht schon deshalb Partei des öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses, weil er zu Unrecht eine Zahlung erhalten hat. Allein der Berechtigte Beamte hätte einen Anspruch auf die Zahlung gehabt, da dieser verstorben ist, erlischt auch der Anspruch.
Kein Abstellen auf Zweck der Leistung
Das Argument, es komme rein auf den Zweck der Zahlung und nicht auf den Leistungsberechtigten an, kann nicht geltend gemacht werden. Da nur zwischen den Parteien ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis vorlag, kann auch nur der Beamte als Leistungsempfänger die Zahlung beanspruchen. Insofern muss der Erbe nach den §§ 812 ff. BGB die zu Unrecht erhaltenen Bezüge erstatten, da er eine Leistung ohne Rechtsgrund erhalten hat.
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