Schema zur Anfechtung wegen Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtums, § 119 I BGB

I. Anfechtungsgrund

1. Inhaltsirrtum § 119 I 1. Var. BGB

Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende dem Inhalt seiner gewollten Erklärung eine andere Bedeutung bemisst, als dies objektiv der Fall ist.​

P: Abgrenzung zum Kalkulationsirrtum: Dieser liegt vor, wenn dem Erklärenden ein Fehler bei der Berechnung des Preises unterlaufen ist. Es handelt sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, da dieser Irrtum der Abgabe der Willenserklärung vorgelagert ist. 

2. Erklärungsirrtum § 119 I 2. Var. BGB 

Der Erklärungsirrtum bezeichnet im deutschen Zivilrecht das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem. (z.B. Versprechen, Verschreiben) 

II. Anfechtungserklärung § 143 BGB

Hierunter ist eine formfreie, einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung zu verstehen, die vom Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugeben ist. Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich, da sie die Ausübung eines Gestaltungsrechts darstellt.

III: Anfechtungsfrist

unverzüglich (§ 121 BGB)

IV. Kein Ausschluss (§ 144 BGB)

V. Rechtsfolgen

1. Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB)

Ex tunc bedeutet "von Anfang an".

2. Schadensersatz (§ 122 BGB)

3. Rückabwicklung (§ 812 BGB)

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