Schema zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlichen Drohung § 123 I BGB

I. Anfechtungsgrund

1. Arglistige Täuschung § 123 I 1. Var BGB

Die arglistige Täuschung ist bezeichnend für ein Verhalten, das darauf beruht in einem anderen einen Irrtum hervorzurufen, zu verstärken oder aufrecht zu erhalten, aufgrund dessen der andere sein Verhalten bestimmt.

2. Widerrechtliche Drohung § 123 I 2. Var BGB

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Widerrechtlich ist die Drohung, wenn das angedrohte Übel, der erstrebte Erfolg oder das Verhältnis aus beidem rechtswidrig ist.

II. Anfechtungserklärung § 143 BGB

Hierunter ist eine formfreie, einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung zu verstehen, die vom Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugeben ist. Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich, da sie die Ausübung eines Gestaltungsrechts darstellt.

III: Anfechtungsfrist

"binnen eines Jahres" (§ 124 I BGB)

IV. Kein Ausschluss (§ 144 BGB)

V. Rechtsfolgen

1. Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB)

Ex tunc bedeutet "von Anfang an".

2. Schadensersatz (§ 122 BGB)

3. Rückabwicklung (§ 812 BGB)

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online> erklären!

Das könnte Dich auch interessieren

I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Straftat Erforderlich ist eine rechtswidrige und…
[Die „kleine Schwester“ der AG ist der Verein.] I. Entstehung der juristischen Person AG 1.…
Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts…
3rd ARQIS Innovation Day

Weitere Schemata

I. Unrichtigkeit des Grundbuchs Eine Grundbuchunrichtigkeit liegt immer dann vor, wenn eine …
I. Wirksamer Kaufvertrag Der Kaufvertrag ist ein synallagmatischer Vertrag, also ein Vertrag gege…
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Verkehrsfremder Eingriff = Eingriff von außen in…
I. Rechtsgrundlage §§ 812 ff. BGB analog (str.), eigenständiges Rechtsinstitut (h.M.), Gewohnhei…