Schema zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlichen Drohung § 123 I BGB
I. Anfechtungsgrund
1. Arglistige Täuschung § 123 I 1. Var BGB
Die arglistige Täuschung ist bezeichnend für ein Verhalten, das darauf beruht in einem anderen einen Irrtum hervorzurufen, zu verstärken oder aufrecht zu erhalten, aufgrund dessen der andere sein Verhalten bestimmt.
2. Widerrechtliche Drohung § 123 I 2. Var BGB
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Widerrechtlich ist die Drohung, wenn das angedrohte Übel, der erstrebte Erfolg oder das Verhältnis aus beidem rechtswidrig ist.
II. Anfechtungserklärung § 143 BGB
Hierunter ist eine formfreie, einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung zu verstehen, die vom Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugeben ist. Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich, da sie die Ausübung eines Gestaltungsrechts darstellt.
III: Anfechtungsfrist
"binnen eines Jahres" (§ 124 I BGB)
IV. Kein Ausschluss (§ 144 BGB)
V. Rechtsfolgen
1. Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB)
Ex tunc bedeutet "von Anfang an".
2. Schadensersatz (§ 122 BGB)
3. Rückabwicklung (§ 812 BGB)
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