Schema zum Raub/ Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge, § 251 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
b) Tod eines Menschen
P: Rücktritt vom Versuch möglich, wenn Tod leichtfertig verursacht wurde?
c) Kausalität
Nach der Rechtsprechung entfällt die Prüfung der objektiven Zurechnung. Einzelne Aspekte der Lehre werden nur bei Fahrlässigkeitstaten und bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, nicht aber bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten angewandt.
e) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
2. Subjektiver Tatbestand
b) wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der Todesfolge
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
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