A veräußert ein Bild an B , kein wirksamer Erwerb , weil absolutes Verfügungsverbot zb 1365. B veräußert an C .
Kann C gutgläubig erwerben?
Sollte gehen oder Ja?
Und noch eine Frage:
A gibt seine Kette zur Sicherheiten bei der Bank also die Bank ist ein mittelbarer Besitzer . Bank veräußert an C , weil A nicht zahlt , also Sicherungsfall tritt ein.
Der eigentumserwerb der Bank ist aber wegen 1365 unwirksam.
C erwirbt eigentum gutgläubig ( s. Frage 1)
Und die Frage ist, ob dann ebv zwischen A und der Bank bzw 989 990 wegen
Weiterveräußerung gegeben ist.
Ich prüfe
1 Bank ist ein mittelbarer Besitzer
2. A ist noch Eigentümer wegen 1365
3 Bank recht zum mittelbarem Besitz aus dem Sicherungsvertrag ??? Und EBV wobei der Eigentümer eigentlich unmittelbar Besitzer???
Ist doch bescheuert ?
Klar ist 816 gegeben , aber mich interessiert der Anspruch aus 989,990.
Beste Grüße und Danke im Voraus.