hallo, ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen
vorgeschichte(kurzfassung):
habe meine sommerreifen einlagern lassen, der einlagerer zog 2015 um und ich sollte meine reifen abholen. dort angekommen stellte wir fest das sie nicht mehr da waren. hatte ihm insg. durch vertröstungen 6 monate zeit gegeben,klagte dann und gewann in beiden instanzen, sprich ich habe ein rechtsgültiges urteil. da bei der kontopfändung nichts herum kam, habe ich insolvenz für seine firma angemeldet.
jetzt möchte das insolvenzgericht einen nachweis über eine fruchtlosigkeitsbescheinigung des gerichtsvollziehers, also rief ich den zuständigen gerichtsvollzieher an und dieser teilte mir mit das ich mir das sparen könnte da der antrag nicht zugestellt werden kann da die adresse im handelsregisterauszug die strasse(sternbergstrasse) nicht existiert. es gäbe eine stembergstrasse, da er dort aber schon gucken war(bin nicht der einzige mit forderungen) und ihn dort auch nicht fand(geschäftsführer).
meine frage:
-was kann ich jetzt noch machen?
-wie kann ich das insolvenzgericht überzeugen meinen antrag doch noch zuzustimmen?
mit freudlichen grüssen
Antrag auf öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO. Dadurch gilt das Schriftstück, für das die öffentliche Zustellung beantragt ist, nach Ablauf von 1 Monat seit Aushang als zugestellt.
Mich wundert nur, warum du das hier fragst. Offensichtlich hast du einen Anwalt.
//Edit: Mich wundert gerade sehr, wie die Klage und der PfÜB dann überhaupt zugestellt werden konnten, wenn die Adresse des Schuldners nicht korrekt gewesen sein soll.
hy,vielen dank für deine antwort.
ich hatte einen anwalt, der 2 x das gleiche konto pfänden lassen hat und noch einige andere dinge die schief liefen
, daraufhin beurlaubte ich ihn. ich habe die insolvenz angemeldet. das mit der öffentlichen zustellung nach § 185 hab ich auch getan,daraufhin schrieb mir die insolvenz-richterin:
hab das mal als bild angehängt
http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=0c8bca-1508346460.png
edit.: bei klageerhebung war ein anderer geschäftsführer mit einer anderen adresse
Nun, ich kenne mich da nicht so gut aus. Allerdings sind doch die Kontopfändungen auch Zwangsvollstreckungsversuche. Nach Angaben der Richterin fordert diese nunmehr nur einen Nachweis über die fruchtlose Zwangsvollstreckung, ergo könntest du auch die Protokolle des Gerichtsvollziehers über die Kontopfändung mitsenden, soweit sich daraus ergibt, dass der Schuldner kein Geld auf den bekannten Konten hat. Ich kann mir vorstellen, dass das für eine Glaubhaftmachung ausreicht. Allerdings kann ich mir auch gut vorstellen, dass das nicht ausreicht. In dem Fall würde ich hier eher die öffentliche Zustellung glaubhaft machen. Es muss alles Zumutbare unternommen werden, um an die zustellfähige Anschrift des Schuldners zu gelangen. Dies muss regelmäßig durch Einwohnermeldeamtsauskünften (bei natürlichen Personen) und Handelsregisterauszügen (bei juristischen Personen) geschehen. Außerdem muss dann nachgewiesen werden (durch Schreiben des Gerichtsvollziehers darüber, dass der Schuldner nicht unter der angegebenen Anschrift angetroffen werden konnte), dass der Schuldner unter der Adresse nciht erreichbar ist.
Für solche Verfahren würde ich mir immer einen Anwalt nehmen, einfach um den Sachverhalt besser zu kennen und ggf. einen Ansprechpartner für eventuelle Vermögenshaftpflichtfälle zu haben (Anwälte sind verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschließen).
danke erstmal,
meinst du mit der zpo den insolvenzantrag oder die fruchtlosigkeitsbescheiningung?
danke erstmal,
meinst du mit der zpo den insolvenzantrag oder die fruchtlosigkeitsbescheiningung?
Der Insolvenzantrag hängt von der Erteilung der Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder anderweitiger Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit ab. Die öffentliche Zustellung ist für die Erteilung der Fruchtlosigkeitsbescheinigung m.E. nach nicht möglich. Bei der Fruchtlosigkeitsbescheinigung handelt es sich auch nicht um ein prozessuales Erfordernis für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie dient nur der Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit. Allerdings kann die Glaubhaftmachung auch anderweitig erreicht werden, z. B. durch Nachweis erfolgloser Zwangsvollstreckungsversuche (wie z. B. Kontopfändungen, die kein Ergebnis gebracht haben oder eine Vermögensauskunft, die keinerlei Werte ausweist).
ich danke dir