Mephisto - Fall, BVerfGE 30, 173 ff.

Kunstfreiheit (von Verlagen), APR, Postmortaler Persönlichkeitsschutz, praktische Konkordanz

Sachverhalt

1963 kündigte eine Verlagshandlung GmbH ( A ) an, sie werde den Roman "Mephisto - Roman einer Karriere" von Klaus Mann veröffentlichen. Der Roman, den der Schriftsteller Klaus Mann nach seiner Emigration aus Deutschland geschrieben hatte, erschien zunächst 1936 im Querido-Verlag, dann im Jahre 1956 im Aufbau-Verlag. Der Roman schildert den Aufstieg des hochbegabten Schauspielers Hendrik Höfgen, der seine politischen Überzeugungen verleugnete und alle menschlichen und ethischen Bindungen abstreifte, um im Pakt mit den Machthabern des nationalsozialistischen Deutschlands eine künstlerische Karriere zu machen. Der Roman stellt die psychischen, geistigen und soziologischen Voraussetzungen dar, die diesen Aufstieg möglich machten. Der Romanfigur Hendrik Höfgen diente der Schauspieler, Regisseur und Theaterleiter Gustaf Gründgens (G) als Vorbild, was für den erfahrenen Leser unschwer zu erkennen war. Der Adoptivsohn und Alleinerbe (B) des kurz zuvor verstorbenen G erhob gegen die A vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung, die dieser damit begründete, der Roman vermittele ein verfälschtes, grob ehrverletzendes Persönlichkeitsbild des Gründgens. Frei erfundene Details seien mit Tatsachen vermischt, der Bezug zum Leben des G ständig erkennbar, so dass beim unbefangenen Leser der Eindruck einer Biographie entstehe. Hierdurch würden das Persönlichkeitsrecht des G, welches über den Tod hinauswirke, und das Andenken an den Künstler in nachhaltiger Weise verletzt.

Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage abgewiesen hatte, erschien der Roman zunächst im September 1965. Doch erwirkte B schließlich im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg ein Verbot, den Roman zu vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlichen. Das Oberlandesgericht begründete dies vor allem damit, der Roman verletze den G in seiner Ehre, seinem Ansehen und seiner sozialen Geltung und verunglimpfe sein Andenken. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Die A reichte daraufhin Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein. Sie wendete ein, bei dem Roman handle es sich um ein Kunstwerk, dem als solchem verfassungsrechtlich besonderer Schutz zukomme. Im Übrigen habe der Autor selbst klargestellt, dass er keine Biographie habe schreiben wollen, weshalb dem Roman auch folgender Vermerk beigefügt sei: "Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts.“

Die Fallhistorie

Das BVerfG hat mit dieser Entscheidung ein Grundsatzurteil zur Kunstfreiheit und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gefällt.

Der Problemkreis

Kunstfreiheit (von Verlagen), APR, postmortaler Persönlichkeitsschutz, praktische Konkordanz

Die Lösungsskizze

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit BVerfG gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG (+) Revisionsurteil des BGH = Akt der Judikative

II. Beschwerde- oder Grundrechtsfähigkeit gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG (+) gem. Art. 19 Abs. 3 S. 1 GG

III. Beschwerdebefugnis gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG (+)

IV. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG (+)

V. Rechtswegeerschöpfung gem. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG (+)

VI. Antrag gem. §§ 126 BGB und 23 BVerfGG, Frist gem. § 93 BVerfGG (+)

VII. Zwischenergebnis

B. Begründetheit Verletzung Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG

I. Schutzbereich Literarisches Werk = Kunstwerk (+)

II. Eingriff gezielt, unmittelbar und nicht unerheblich (+)

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Schranke
 
(P) Anwendbarkeit der Schranke aus Art. 5 II GG? (-)
 
a. Verfassungsimmanente Schranken
 
hier: Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
 
b. Konkretisierung durch einfaches Gesetz
 
hier : § 186 StGB (+)
 
2. Verfassungsmäßigkeit des § 186 StGB (+)
 
3. Verfassungsmäßige Anwendung im Einzelfall (-)

IV. Ergebnis

 

C. Gesamtergebnis

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Gutachten

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

 
A. Zulässigkeit

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der A richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und §§ 90 ff. BVerfGG.

I. Zuständigkeit BVerfG gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG 

Erforderlich ist zunächst, dass das BVerfG gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG zuständig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die A behauptet, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in ihren Grundrechten oder einem ihrer in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG garantierten Rechten verletzt zu sein. Die A macht geltend, durch das Revisionurteil des BGH, in ihren Grundrechten der Meinungs- und Kunstfreiheit ungerechtfertigt beeinträchtigt zu sein. Bei der Meinungs- und Kunstfreiheit handelt es sich um Grundrechte der Klägerin gem. Art. 5 Abs. 1 u. 3 GG. Ein Akt der öffentlichen Gewalt kann das Handeln oder Unterlassen aller drei Gewalten sein. Bei dem Revisionsurteil des BGH handelt es sich um einen Akt der Judikative und somit um einen Akt der öffentlichen Gewalt. Damit ist das BVerfG zuständig.

II. Beschwerde- oder Grundrechtsfähigkeit gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG

Weiterhin ist erforderlich, dass die A beschwerde- oder grundrechtsfähig ist. Gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG besitzt Jedermann die Fähigkeit zur Verfassungsbeschwerde, wenn er Träger, der im konkreten Fall in Betracht kommenden, Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte ist. Die Klägerin A ist als GmbH gem. § 13 Abs. 1 GmbHG eine juristische Person. Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie auf diese wesensgleich anwendbar sind, gem. Art. 19 Abs. 3 S. 1 GG. Das Recht auf Meinungs- und Kunstfreiheit sind auf die GmbH anwendbar, da diese über einen Sprecher ihre Meinung ausdrücken und in den Wirkbereich der Kunst eingreifen kann. Damit ist die A sowohl beschwerde- als auch grundrechtsfähig. Des Weiteren muss der Beschwerdegegenstand gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG ein Akt der öffentlichen Gewalt sein. Dies ist der Fall.

III. Beschwerdebefugnis gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG

Weiterhin muss die A gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt sein. Es muss zunächst die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung gegeben sein. Die Existenzgrundlage der A als Verlagshandlung besteht in dem Vertrieb von Büchern. Durch das Veröffentlichungsverbot des Buches könnte die A daher in ihrem Recht auf Kunstfreiheit verletzt sein. Die Kunstfreiheit betrifft in gleicher Weise den "Werkbereich" und den "Wirkbereich" des künstlerischen Schaffens. Daher ist nicht nur die eigentliche künstlerische Betätigung, also der Werkbereich, geschützt, sondern auch die Verbreitung des Kunstwerkes, also der Wirkbereich. Da die A als Verlag die Funktion eines Vermittlers zwischen dem Künstler und der Öffentlichkeit, indem Sie das Werk verbreitet, innehat, kann Sie sich auch auf die Kunstfreiheit berufen. Selbst wenn das reine Verbreiten des Kunstwerkes als Meinungsäußerung des Verlages gesehen werden würde, würde die A in ihrem Recht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG betroffen sein.

IV. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG

Weiterhin muss die A gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Die A ist selbst betroffen, da sie Adressatin des Veröffentlichungsverbotes ist. Gegenwärtig ist die A ebenfalls betroffen, denn das Veröffentlichungsverbot ist in Kraft. Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, da keine weiteren Vollzugsakte nötig sind um das Veröffentlichungsverbot durchzusetzen.

V. Rechtswegerschöpfung gem. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG

Weiterhin müsste der Rechtsweg erschöpft sein, § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. Da alle möglichen Instanzen bis zum BGH durchlaufen wurden, ist der Rechtsweg vorliegend erschöpft.

VI. Antrag gem. §§ 126 BGB und 23 BVerfGG, Frist gem. § 93 BVerfGG 

Von einem begründeten und schriftlichen Antrag gem.§23 BVerfGG und der Einhaltung der einmonatigen Frist nach § 93 BVerfGG ist auszugehen.

VII. Zwischenergebnis

Damit ist die Verfassungsbeschwerde der N zulässig.

 
B. Begründetheit

Die A müsste durch die Entscheidung des BGH in ihrem Grundrecht der Kunstfreiheit verletzt worden sein.

I. Schutzbereich

1. Sachlicher Schutzbereich

Der sachliche Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG müsste eröffnet sein. Nach dem BVerfG ist Kunst, die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Literatur und Rechtsprechung definieren Kunst mit dem formalen Kunstbegriff. Dieser erfordert, dass das Kunstwerk in einer bestimmten Form vorliegt, z.B. in Form eines Gemäldes, eines Gedicht usw. Ebenso findet sich der offene Kunstbegriff, der eine fortlaufende Interpretation des Werkes in den Vordergrund stellt. Bei einem literarischen Werk ist nach allen diesen Ansätzen von einem Kunstwerk auszugehen. Daher ist der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG durch das Verbot des Buches betroffen.

2. Persönlicher Schutzbereich

Weiterhin muss geklärt werden, ob die A überhaupt als Grundrechtsträgerin im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG handelt. Die A als Verlag tritt als Vermittler zwischen dem Künstler und der Öffentlichkeit auf, sie verbreitet das Kunstwerk. Daher ist sie auch Grundrechtsträgerin.

II. Eingriff

Es müsste durch das Veröffentlichungsverbot in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen worden sein.

Nach dem klassischen Eingriffsbegriff ist ein Eingriff, ein durch den Staat verfügtes Ge- oder Verbot, das unmittelbar und gezielt zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Gezielt bedeutet hierbei, dass die Beeinträchtigung des Grundrechtes durch das staatliche Handeln gerade bezweckt ist. Gezielt trifft im vorliegenden Fall zu, da hier das Verbot des Buches tatsächlich dem Ziel der Entscheidung (Verbot der Veröffentlichung) entspricht. Der Eingriff ist auch unmittelbar, da die Grundrechtsbeeinträchtigung ohne Zwischenursachen erfolgte. Außerdem ist der Grundrechtseingriff nicht unerheblich, da ein totales Veröffentlichungsverbot vorliegt. Damit ist ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG gegeben.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung/ Schranken

Der Eingriff könnte gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn eine den Schrankenbestimmungen des Grundrechts entsprechende Schranke vorliegt, die ihrerseits verfassungsgemäß ist und im Einzelfall verfassungsgemäß angewandt wurde.
 

1. Schranke
 
Es müsste eine Schranke vorliegen. Eine ausdrückliche Schranke enthält Art. 5 III Alt. 1 GG nicht. Fraglich ist, ob die Schranke aus Art. 5 II GG angewendet werden kann. Dagegen spricht jedoch schon die systematische Stellung. Die Schranke des Art. 5 II GG gilt nur für Art. 5 I GG.
 
Fraglich ist, ob Art. 5 III Alt.1 GG schrankenlos gewährleistet werden kann. Bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten können verfassungsimmanente Schranken das Grundrecht beschränken. Nach einer anderen Ansicht soll hier vielmehr die Schrankentrias des Art. 2 I GG das Grundrecht beschränken. Dagegen spricht allerdings ebenfalls die Systematik des Art. 2 I GG.
 
Es ist danach zu fragen, ob hier ein kollidierendes Recht von Verfassungsrang vorliegt. In einem zweiten Schritt müsste dieses kollidierende Verfassungsrecht durch einfaches Gesetz konkretisiert worden sein.
 
a. Kollidierendes Verfassungsrecht

Als kollidierendes Verfassungsrecht kommt hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht des G aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG in Betracht. Neben der allgemeinen Handlungsfreiheit, schützt Art. 2 I GG auch die persönliche Integrität.  Diese ist auch über den Tod hinaus als sog. postmortales Persönlichkeitsrecht durch die Menschenwürde geschützt. Damit liegt ein kollidierendes Verfassungsrecht vor.


b. Gesetzliche Konkretisierung

[Anmerkung :
An dieser Stelle hätte man wohl auch auf die Rechtsgrundlage des Vertriebsverbots abstellen können ( §§ 1004, 823 I, II BGB i.V.m Art. 2 Abs. 1 GG), allerdings resultiert das Vertriebsverbot selbst daraus, dass § 186 StGB verwirklicht sein könnte]
 
Wie bereits verdeutlicht, müsste der Gesetzgeber dieses Verfassungsgut auch einfachgesetzlich konkretisiert haben. In Betracht kommt der § 186 StGB. Nach der Gesetzesbegründung schützt § 186 StGB die Ehre einer Person. Auch die Ehre ist als Ausformung der persönlichen Integrität als Rechtsgut von Verfassungsrang einzuordnen. Damit liegt auch eine gesetzliche Konkretisierung vor.

2. Verfassungsmäßigkeit des § 186 StGB
 
Der § 186 StGB müsste selbst verfassungsgemäß sein. Davon ist mangels anderweitiger Sachverhaltsangaben auszugehen.


3. Verfassungsmäßige Anwendung im Einzelfall
 
Fraglich ist, ob das kollidierende Verfassungsrecht im Einzelfall verfassungsgemäß angewendet wurde.
Die verfassungsmäßige Anwendung im Einzelfall ist zu bejahen, wenn innerhalb der praktischen Konkordanz, die kollidierenden Verfassungsgüter so in Einklang gebracht wurden, dass beide Verfassungsgüter bestmöglich zur Geltung kommen können. Der Tatbestand der „Üble Nachrede“ innerhalb der verfassungsimmanenten Schranke muss also so ausgelegt werden, dass Art. 5 III Alt. 1 GG bestmöglich zur Geltung kommen kann (Wechselwirkungslehre). Ausweislich des Sachverhalts stützten die Vorinstanzen ihr Verbot darauf, dass durch den Roman das Ansehen des G verunglimpflicht wird, vgl. § 186 StGB.
Als Auslegungshilfe kann dabei der Rang des Grundrechts und die Intensität des Eingriffs herangezogen werden.
 

Vorliegend kollidiert das Recht der A auf Kunstfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des G aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieser ist auch über den Tod hinaus als sog. postmortales Persönlichkeitsrecht durch die Menschenwürde geschützt. Der Inhalt des Buches beschreibt eine entstellende Darstellung des Lebens des G. Durch diese Darstellung wird das Andenken an ihn und seine Leistungen im künstlerischen Bereich nachhaltig herabgewürdigt. Die in Art. 1 Abs. 1 GG gewährte Menschenwürde stellt den höchsten Wert des Rechtssystems dar und ermöglicht keine Eingriffe. Allerdings ist vorliegend nicht die Menschenwürde als Ganzes betroffen, sondern nur der Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses wiederum unterfällt der Schrankentrias aus Art. 2 Abs. 1 GG. Damit besitzt der postmortale Persönlichkeitsschutz einen geringeren rechtlichen Schutz als die Kunstfreitheit, denn diese wird schrankenlos gewährt.

Hier hat der Autor im Vorspann eindeutig klar gemacht, dass es sich nicht um eine Biographie handelt. Die Ähnlichkeiten zum Leben und Wirken des G und dessen Rolle in der Zeitgeschichte dienen der Aufklärung, nicht der Beschädigung des Rufes des G. Abseits dessen muss dem Autor ein Maß an künstlerischer Freiheit gewährt bleiben. Vorliegend hat er eine Person des Öffentliches Lebens als Beispiel genommen, um die Verstrickungen in der Zeit des Naziregimes deutlich zu machen. Dieses Bild der Romanfigur ist gegenüber der individuellen Person verselbstständigt und lässt zwar Ähnlichkeiten zum G zu, zeichnet jedoch innerhalb der künstlerischen Entfaltung ein derart abstraktes Bild, dass eine Übereinstimmung der Romanfigur und des G nicht mehr gegeben sind. So diente der G und sein Wirken als Grundlage für die Romanfigur, ist aber nicht gleichzeitig auch die Romanfigur. Der Autor hat mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, eine Verknüpfung der Geschehnisse in der Zeit des Dritten Reiches und dem Verhalten einiger Menschen in dieser Zeit zu ziehen. Das Interesse des Autors am Leben und Wirken des G innerhalb der damaligen Zeit überwiegt damit den biographischen Ansprüchen. Genau diese Grenze hat der Autor durch den Hinweis im Vorspann klar gemacht. Das Interesse des B an der Erhaltung des Andenkens an G muss hier damit zurückstehen, da der Autor keine Biographie verfasst hat, sondern ein literarisches Kunstwerk. Die verfassungsmäßge Anwendung im Einzelfall liegt somit nicht vor. Damit stellt das Veröffentlichungsverbot des Buches einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Kunstfreiheit der A dar.

IV. Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet ( a.A. vertretbar)

 
C. Gesamtergebnis

Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig und begründet. Sie hat daher Erfolg.

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  Vielen Dank für die Zusendung dieses Falls an Jessica Große-Wortmann (Dipl.iur.) und Betreiberin des Blogs Juristischer Gedankensalat!

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