Der Haustyrannen-Fall (leicht abgewandelt: BGH, NJW 2003, 2464)

Der Haustyrannen-Fall (leicht abgewandelt: BGH, NJW 2003, 2464)

Sachverhalt

Der Familienvater V verprügelt und misshandelt seine Frau F und die gemeinsamen Kinder seit vielen Jahren. Die Familienmitglieder leben daher seit Jahren in ständiger Angst, dass V wieder gewalttätig wird. Zwar hatte F mehrmals die Polizei verständigt, allerdings war diese Abhilfe nur von kurzer Dauer, da F von V massiv eingeschüchtert wurde und seine Wutausfälle immer schlimmer wurden. F hatte sonst keine anderen Familienmitglieder, sodass sie sich ihrem Schicksal hingab und sich nicht trennte.

An einem Abend kam es wieder zu einer heftigen Auseinandersetzung, in dessen Folge der V drohte „ Er werde F und die Kinder noch umbringen“ und sie „sei schon seit Jahren nur eine Last“. Er werde sie überall finden und seine Kontakte als Präsident eines Rocker- Clubs dazu nutzen.

F war völlig eingeschüchtert und bangte um das Leben ihrer Kinder. Bevor sie zu Bett ging, mischte sie daher eine Giftpille in das Bier ihres Mannes und hatte dabei Tötungsabsicht. Sie sah keinen anderen Ausweg mehr. V trank das Bier. Nach einer Stunde war V Tod. F verständigte daraufhin die Polizei.

Strafbarkeit der F?

Die Fallhistorie

Die Haustyrannen-Fälle sind noch immer relevant. Der Fall wurde am 25.03.2003 entschieden. Die damalige Ehefrau hatte sich nicht in ein Frauenhaus geflüchtet, da ihr Mann ihr drohte sie auch dort ausfindig zu machen und umzubringen. Dies schien auch glaubwürdig, da der Mann Präsident eines Rocker- Clubs war.

Der BGH kritisierte auch die vorinstanzlichen Strafkammern deutlich, da vorzeitig auf die „Rechtsfolgenlösung“ verwiesen wurde, bevor man eine umfangreiche Restriktion der Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe vornahm. Insoweit hat die Rechtsfolgenlösung nur eine Auffangfunktion.

 

Der Problemkreis

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe

Lösungsskizze

Strafbarkeit wegen Mordes, gem. §§ 212 I, 211 II, 2. Grup. 1. Var. StGB

I. Tatbestand

1. Tatbestand bzgl. § 212 I (+)

2. Tatbestand bzgl. § 211 II, 2 Grup. 1. Var. StGB

II. Rechtswidrigkeit

1. Rechtfertigung nach § 32 I StGB

a) Notwehrlage

(P) Gegenwärtigkeit

b) Zwischenergebnis (-)

2. Rechtfertigung nach § 34 I StGB

a) Notstandslage (+)

(P) Gegenwärtigkeit

hier Gegenwärtiger allerdings weiter als in § 32 I StGB 

(P) Dauergefahr

b) Notstandshandlung (+)

(P) Erforderlichkeit der Notstandshandlung

hier: F hat bereits alles Erdenkliche versucht, Misshandlungen wurden immer schlimmer

c) Güterabwägung (-)

Leben gegen Leben nicht gegeneinander abwägbar

d) Zwischenergebnis

III. Schuld

Entschuldigender Notstand gem. § 35 I StGB

1. Notstandslage (+)

2. Notstandshandlung (+)

3. Subjektiver Rettungswille (+)

4. Zumutbarkeitsklausel, § 35 I 2 StGB (+)

5. Zwischenergebnis

IV. Endergebnis

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Gutachten

F könnte sich wegen Mordes strafbar gemacht haben, indem sie die Giftpille in das Bier des V warf.

Strafbarkeit wegen Mordes, gem. §§ 212 I, 211 II, 2. Grup. 1. Var. StGB

I. Tatbestand

1. Tatbestand bzgl. § 212 I StGB
F hat den V mit Wissen und Wollen getötet.

2. Tatbestand bzgl. 211 II, 2. Grup. 1. Var. StGB (Heimtücke)
F könnte weiterhin das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht haben. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Dabei beruht die Wehrlosigkeit auf der Arglosigkeit.
Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat, keines Angriffs versieht. Zum Zeitpunkt der Einnahme des vergifteten Bieres sollte sich nach der Vorstellung der F der V sich keines solchen Angriffs versehen. Nach der Vorstellung der F sollte sich der V zum Tatzeitpunkt nicht verteidigen können und dadurch wehrlos sein. Auch wollte F dies bewusst zur Tat ausnutzen.

Teilweise vertritt eine Ansicht, mit Blick auf die absolute Strafandrohung, dass zusätzlich ein Vertrauensbruch zwischen Täter und Opfer vorliegen muss.

Nach einer anderen Ansicht bedarf es eines solchen Vertrauensbruches nicht, da dadurch fast nie das Merkmal der Heimtücke erfüllt wäre. Nach dieser Ansicht läge Heimtücke vor.
Ein Streitentscheid kann hier jedoch dahinstehen, da aufgrund der familiären Verhältnisse ein Vertrauensbruch vorliegt.

Somit hat F das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht und hatte auch Vorsatz bzgl. dessen.
II. Rechtswidrigkeit
Fraglich ist, ob die Tat auch rechtswidrig war. Es kommen Rechtfertigungsgründe in Betracht.

1. Rechtfertigung nach § 32 I StGB
Es könnte zunächst ein Rechtfertigungsgrund gem. § 32 I StGB (Notwehr) vorliegen. Dafür müssten eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung zu bejahen sein.

a) Notwehrlage
Es müsste eine Notwehrlage vorliegen. Dafür müsste ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff vorliegen.
Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Hier drohte ein Angriff auf Leib und Leben der F und ihrer gemeinsamen Kinder. Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er seinerseits nicht durch Rechtfertigungsgründe gedeckt ist. Dies war hier gegeben.

Fraglich ist allerdings, ob der Angriff auch gegenwärtig war.
Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch nicht abgeschlossen ist. Der Angriff stand hier jedoch noch nicht unmittelbar bevor, sondern lag noch in der Zukunft.

Damit liegt schon keine Notwehrlage vor.

b) Zwischenergebnis
Somit scheidet eine Rechtfertigung nach § 32 I StGB aus.

2. Rechtfertigung nach § 34 I StGB
Es könnte eine Rechtfertigung nach § 34 I StGB (Notstand) vorliegen. Dafür müssten eine Notstandslage und eine Notstandshandlung vorliegen.

a) Notstandslage
Es müsste zunächst die Notstandslage zu bejahen sein. Diese ist gegeben, wenn eine rechtswidrige und gegenwärtige Gefahr vorliegt.
Auch hier ist die Gegenwärtigkeit problematisch. Allerdings ist fraglich, ob der Begriff der Gegenwärtigkeit hier nicht viel weiter als in § 32 StGB verstanden werden muss, sodass bereits das Vorliegen einer „Dauergefahr“ auseicht. Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt. Unter „Dauergefahr“ wird ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer verstanden, der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann, ohne aber die Möglichkeit auszuschließen, dass der Schadenseintritt noch auf sich warten lässt. Gegenwärtig ist eine Dauergefahr, wenn sie so dringend ist, dass sie nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden kann.

Für eine weite Auslegung der Gegenwärtigkeit spricht hier schon, dass § 34 I eine Gefahr fordert und keinen Angriff, sodass auch schon dieser Begriff weiter gefasst ist.
Hier musste die F jederzeit weitere massiven Misshandlungen gegen sie und ihre Kinder befürchten. Der V hatte über mehrere Jahre hinweg unberechenbare Wutausbrüche, die in Misshandlungen gemündet haben, sodass hier eine Dauergefahr vorlag. Somit war die Gefahr

Auch gegenwärtig. Eine Notstandslage lag vor.

b) Notstandshandlung
Es müsste auch eine Notstandshandlung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar war.
Gegen eine solche Erforderlichkeit könnte sprechen, dass F jederzeit hätte die Polizei verständigen können. Auch eine professionelle Hilfe in Frauenhäusern wäre denkbar gewesen.

Dagegen spricht jedoch, dass diese Hilfen in der Vergangenheit nur von kurzer Dauer waren und die Misshandlungen daraufhin nur noch schlimmer wurden. Auch drohte der V die F ausfindig zu machen und dabei seine Kontakte als Präsident einen Rocke- Clubs zu nutzen.

Damit kann die Erforderlichkeit und mithin die Notstandshandlung bejaht werden.

c) Güterabwägung
Innerhalb einer Güterabwägung müsste das Erhaltungsinteresse gegenüber dem beeinträchtigten Interesse wesentlich überwiegen. Wegen der fehlenden Abwägbarkeit menschlichen Lebens liegt hier jedoch kein eindeutiges Überwiegen der körperlichen Unversehrtheit vor.

d) Zwischenergebnis
Damit liegt keine Notstandhandlung vor, sodass eine Rechtfertigung nach § 34 I StGB ebenfalls nicht vorliegt.
Damit war die Tat rechtswidrig.

III. Schuld
Fraglich ist, ob die Tat auch schuldhaft war. Es kommt der entschuldigende Notstand nach § 35 I StGB in Betracht. Dafür müssten die Voraussetzungen vorliegen.

1. Notstandslage
Zunächst müsste eine Notstandshandlung vorliegen. Hier liegt ein notstandfähiges Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, vor. Auch eine gegenwärtige Gefahrenlage ist zu bejahen (s.o.). Damit liegt eine Notstandslage vor.

2. Notstandshandlung
Es müsste auch eine Notstandshandlung vorliegen. Die Gefahr war nicht anders abwendbar ( s.o.)

3. Subjektiver Rettungswille
F handelte auch mit subjektiven Rettungswillen und nicht um sich etwa nur zu „rächen“.

4. Zumutbarkeitsklausel, § 35 I 2 StGB
Da der § 35 I StGB grundsätzlich sehr weit ist, hat der Gesetzgeber noch § 35 I 2 StGB konzipiert. Danach könnte die Gefahr für die F hier ausnahmsweise zumutbar gewesen sein. Dies ist nach allen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Aufgrund des Ausnahme- Regel- Verhältnisses kann aber eine Zumutbarkeit grds. ausgeschlossen werden, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt. Hier befand sich die F, wie bereits geschildert, in einer ausweglosen Lage. Zwar könnte für eine Zumutbarkeit sprechen, dass sich hier das Leben des V als besonders hohes Rechtsgut im Sinne des Grundgesetzes einordnen lässt, jedoch kann dies freilich nicht dazu führen, dass dadurch das Entschuldigungsrecht beschränkt wird. Das Rechtsgut Leben ist vielmehr ein wichtiges Rechtsgut im Sinne unseres Grundgesetzes, nicht jedoch das allerhöchste. Hier geht das Recht der Notstandshandlung vor.

5. Zwischenergebnis
Damit ist die Tat der F entschuldigt.

IV. Endergebnis
F hat sich nicht gem. §§ 212 I, 211 II, 2. Grup. 1. Var. StGB strafbar gemacht.

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  Vielen Dank an Sinan Akcakaya (Dipl.iur.) für die Zusendung dieses Falls!

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