Unberechtigte Zurückweisung durch den Arbeitnehmer (§174 BGB)

Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung auf Grund von §174 zurückweist, Vollmachten jedoch korrekt vorgelegt wurden bzw. der Arbeitnehmer korrekt in Kenntnis gesetzt wurde:

Welche Reaktionsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber dann, um die Unwirksamkeit seiner korrekten Kündigung zu verhindern (welche bei einer Zurückweisung normaler Weise sofort unwirksam wird)?

(Der Arbeitnehmer-Anwalt hat seine Vollmacht einwandfrei vorgelegt.)



Hallo,
eine Zurückweisung nach § 174 BGB wird nur wirksam, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde bzw. der Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung keine Kenntnis hatte.
Bei Vorlage oder Kenntnis der Bevollmächtigung wird die Zurückweisung schon gar nicht wirksam.

Sollte die Zurückweisung wirksam sein, so kann der Arbeitgeber die Kündigung nicht durch nachträgliche Vorlage einer Vollmacht "heilen". Er muss eine neue Kündigung mit korrekter Vollmachtsvorlage aussprechen.

Viele Grüße
Sophie

Wenn der Arbeitnehmer eine Zurückweisung der Willenserklärung macht, dann erklärt er damit indirekt, dass vom Arbeitgeber nicht in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Unterschreibenden Personen der Willenserklärung dazu berechtigt waren.

Als Arbeitgeber ignoriere ich dann eine solche Zurückweisung einfach, ohne eine Anfechtung der Zurückweisung o.ä. auszusprechen?