Hallo, ich hoffe mir kann jemand helfen, stecke gerade fest.
Folgender Sachverhalt:
Zwischen A und B besteht ein Anwartschaftsrecht (A = Vorbehaltskäufer, B = Vorbehaltsverkäufer) bzgl. Fischen (bei Übergang junge Fische, bei der "Tat" ausgewachsene Fische). C und D lassen die Fische im Wert von mehreren Millionen frei.
A und C sind miteinander verwandt, weshalb A sich dazu entscheidet, auf sämtliche Ansprüche gegen ihn zu verzichten. Es wird ein Gutachten von B in Auftrag gegeben, welches klären soll, welche Ansprüche A und B gegen C und D zustehen.
Schadensersatz nach § 823 I ist klar. Im Meinungsstreit bzgl. des AWR habe ich mich für die Form der Gesamtgläubigerschaft von A und B nach § 432 analog entschieden. C und B sind Gesamtschuldner nach § 830.
Folgende Probleme:
1. Wie wird festgelegt, ob der Erlass zwischen Gläubiger und Schuldner zur Befreiung des anderen Schuldner führt oder ob er Einzelwirkung hat (§ 423)? Meinungsstreit aufbauen ob Gesamtwirkung, Einzelwirkung oder beschränkte Gesamtwirkung? Falls ich mich für Einzelwirkung entscheiden soll, kann man es vertreten, dass D bei C gem. § 426 Regress nehmen kann?
2. Wie baue ich das alles (AWR, Gesamtschuldner, § 423) in dem Gutachten auf? Bei dem durch prüfen von § 823 oder gesondert? Falls § 823: Bei Anspruch entstanden, Anspruch ausgeschlossen, Anspruch durchsetzbar?
3. Laut einem Dritten im SV hat B gar keine Ansprüche, da die Fische mittlerweile völlig andere Tiere geworden sind (30 mal höheres Gewicht etc.). Kann ich hierauf bei der Klärung des AWR schon eingehen oder muss ich das ausführlich bearbeiten?
4. Wie ist das, besteht durch den Verzicht des A eine Nichtleistungskondiktion, da er in den Zuweisungsgehalt eines Rechtes des B eingegriffen hat? Muss ich das erwähnen?
Ich danke für jegliche Hilfe schon einmal im Voraus!