Rolle der Polizei im Strafverfahrensrecht

Moin,

ich beschäftige mich gerade mit dem Grundsatz der freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozessrecht.

Ich hatte dazu diese Frage bezüglich der Rolle der Polizei gelesen: "Welche Einschränkungen sind notwendig und welcher Spielraum muss aus der welchen Grund verbleiben?" gelesen und bin zu keiner klaren Antwort gekommen.

Die Polizei untersteht ja grds. auch dem Legalitätsprinzip und ist der StA gü weisungsgebunden. Sie kann doch dann nur weiter durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip eingeschränkt werden, oder nicht? Weshalb der Spielraum verbleiben muss... da fällt mir höchstens ein, um die Unparteilichkeit der StA zu gewährleisten, aber die könnte ja auch eigene Untersuchungen anstellen...

Bin auf jeden Fall über jede Anregung und jeden Kommentar froh!


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