Hallo zusammen,
ich hätte folgeden Fragestellung:
Ist es möglich alleine durch mündliche Erklärungen am Telefon einen Kaufvertrag über einen Airbus A390 für 300 Millionen € zu schließen?
Ich vermute es wird wohl nur erwartet auf Fernabsatzverträge und formlose Willenserklärungen einzugehen. Allerdings wäre ich auch noch auf §118 BGB Mangel an Ernstlichkeit eingegangen. Denn wird ein ernstgemeinter Vertrag von 300 Millioen über Telefon abgeschlossen? Oder würdet ihr sagen, dass ich es ignorieren kann weil in dem Fall nichts näheres dazu gesagt wird.
Viele Grüße
Mhh.. an Ernstlichkeit könnte es z. B. einem Großhändler oder Milliardär ggf. nicht fehlen. Ich würde nicht darauf eingehen.
Vergleichbar wäre die Situation von hochpreisigen Auktionen, bei denen die Bietenden regelmäßig "Vertreter" vor Ort haben und Gebote in Millionenhöhe über das Telefon weitergeben.
Fraglich ist allein, ob ein Kaufvertrag über ein Flugzeug formfrei geschlossen werden kann. Eine Formvrschrift kann ich allerdings nicht finden. § 118 BGB würde ich hier wirklich nur dann ansprechen, wenn die Willenserklärung tatsächlich nicht ernst gemeint war und das irgendwie zum Ausdruck gekommen ist. Der hohe Preis alleine kann nicht Kriterium dafür sein, sonst müsste ja jedes wirtschaftlich bedeutsame Geschäft mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden sein, dass "man es ernst meint". Dass man etwas ernst meint, erkennt der Vertragspartner am objektiven Handlungs-, Erklärungs-, und Geschäftswillen, der nach §§ 133, 157 BGB ermittelt wird.
Wenn weiterhin der subjektive Erklärungstatbestand gegeben ist (subj. Handlungs-, Erklärungswille) gibt es gar keinen Raum mehr an der Ernstlichkeit zu zweifeln. (Zumindest wenn nach der h.M. ein potentieller Erklärungswille ausreicht, also man objektiv so wahrgenommen wird, wie wenn man das Erklärte gewollt hat)
LG
Jenny
Ich danke euch beiden vielmals Ich hätte noch eine neue Frage. Poste sie gleich mal als ein neues Thema. Morgen ist die Klausur, daher die typischen Fragen kurz vor Schluss