Huhu Leute,
ich bin neu hier und habe direkt eine brennende Frage. Die Hausarbeit für die große Übung beginnt und ich habe überhaupt keine Idee bzgl. der Anspruchsgrundlagen. Die Kurzfassung des SV lautet wie folgt:
K parkt zu lange auf einem Supermarktparkplatz, obwohl dort ein Hinweisschild aufgestellt wurde, und wird von Abschlepunternehmen A abgeschleppt. Die Supermarktinhaberin und gleichzeitig Grundstückseigentümerin S hat einen Rahmenvertrag mit A abgeschlossen indem es heißt, dass A mit der Parkraumüberwachung und der Entfernung unrechtmäßig abgstellter Fahrzeuge beauftragt wurde. Außerdem ist in dem Vertrag geregelt, dass A zur Einziehung sämtlicher Ansprüche der S gegen etwaige "Fremdparker" berechtigt ist. Das Abschleppen kostet K 330€, welches sich aus 260€ für den Abschleppvorgang und 70€ für anteilige Beteiligung an der Vergütung der A für die Parkraumüberwachung zusammensetzt. Dies wurde auch in dem Rahmenvertrag vereinbart.
K bezahlt das Geld, da er auf sein Auto angewiesen ist, findet jedoch, dass ihn diese Kosten nichts angehen und will desshalb von A oder S die vollen 330€ zurückerhalten. Jedenfalls läge - was zutrifft - die ortsübliche Summe für den Abschleppvorgang bei lediglich 130€. Wenn überhaupt, sei er maximal in dieser Höhe zur Zahlung verpflichtet. Zudem wurde der Lack an der Tür der PKW beim Transport fahrlässig von A beschädigt, weshalb K für 80€ den Lack erneuern lassen muss.
Nun lautet die Frage, welche Ansprüche dem K gegen S und A wegen der gezahlten 330€ zustehen.
Ich habe schon allerhand durchgelesen aber habe dennoch noch keine Ansprüche gefunden, welche K zustehen könnten. Es ist immer nur die Rede von der umgekehrten Situation, also S und A gegen K.
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte
Vielen Dank schonmal für deine Antwort!
Bin ich auf dem richtgen Dampfer, wenn ich zuerst K->A aus §812 I 1 Alt.1 BGB prüfe und dann unter 3.ohne rechtlichen Grund schaue, ob das Auto abgeschleppt werden durfte und zu welchem Preis? Mir würde keine andere Anspruchsgrundlage einfallen...
Zudem verwirrt mich, dass ich schon in mehreren Urteilen gelesen habe, dass man in diesem Fall den Anspruch gegen den Grundstückseigentümer, also hier gegen die S, richten muss (z.B. NJW 2012, 3373). Dies betrifft den Fall der Abtretung und daran hätte ich jetzt auch ersteinmal gedacht, weil im SV steht " A ist außerdem zur Einziehung sämtlicher Ansprüche der S gegen etwaige "Fremdparker" berechtigt". Aber passiert dann überhaupt etwas mit dem A ? Muss man dann §812 nur anprüfen, weil es so nicht funktioniert? Ich habe dann eher das Gefühl, dass dieser außen vor bleibt...