Erlangt man ein Anwartschaftsrecht, wenn man noch keine Anzahlung getätigt hat?
Ein Fahrrad wurde unter Eigentumsvorbehalt verkauft und beim Transport von einem vom Käufer schwarz engagierten Dritten zerstört.
Zum Zeitpunkt der Zerstörung hat der Käufer keine Anzahlung geleistet.
Hat er trotzdem ein Anwartschaftsrecht erlangt und hat einen Anspruch aus § 823 BGB oder hat nur der Verkäufer einen Anspruch?
Vielen Dank im Voraus.
Hi, ein Anwartschaftsrecht "wächst" zwar mit Verhältnis zwischen dem bereits gezahlten und dem geschuldeten Kaufpreis an, besteht aber schon zum Zeitpunkt der dinglichen Einigung.
Sprich: Vorbehaltskäufer verkauft Fahrrad an Vorbehaltskäufer (Schuldrechtlich: §§ 433, 449 BGB) Die Übereignung findet demnach folgendermaßen statt:
Die dingliche Einigung (§ 929 S. 1 BGB) steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 I BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung seitens des Vorbehaltskäufers. Übergabe und Berechtigung liegen vor.
Jetzt hängt die Vollendung des Eigentumserwerbs nur noch von der vollständigen Kaufpreiszahlung ab, also vom Vorbehaltskäufer. Der Vorbehaltskäufer kann nur unter der Voraussetzung des § 449 II BGB im Falle eines wirksamen Rücktritts die Sache herausverlangen.
Dieser Status zugunsten des Vorbehaltskäufers ist das Anwartschaftsrecht an dem Fahrrad.
Fazit:
Die Übereignung mit der dinglichen Einigung unter aufschiebender Bedingung ist hier Quelle des Anwartschaftsrechts. Die Frage ist hier also: Kann man ein Anwartschaftsrecht so verletzen wie das Eigentum? Meiner Meinung nach ja: Zum einen liegt hier eine Substanzbeeinträchtigung vor, die, wenn der Käufer den vollständigen Kaufpreis zahlt, ein schlechteres Fahrrad hat. Zum anderen wird hier wohl die Nutzungsmöglichkeit des Fahrrades beeinträchtigt worden sein. Ich würde das Anwartschaftsrecht hier genauso behandeln wie das Eigentum.