Anspruch aus §861 I

Hallo,
ich prüfe gerade den §861 I BGB und bin mir nicht ganz sicher, ob Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht vorliegt.
Zum Sachverhalt: Der Pächter lässt nach Ende des Pachtverhältnisses eine Sache auf dem Grundstück des Verpächters zurück...
Meine Überlegungen: Grundsätzlich ist der Pächter ja nun in seinem Besitz beeinträchtigt bzw. hat ihn gänzlich verloren. Andererseits unternimmt der Verüächter nichts aktiv hinscichtlich der Besitzentziehung...
Ich bin verwirrt und freue mich über jede Hilfe. 
 


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Hi! 
Für eine verbotene Eigenmacht bräuchtest Du ja eine Besitzentziehung. Diese kann durch Wegnahme, Absperrung oder durch andere physische Maßnahmen erfolgen. Da der ehemalige Pächter die Sache auf dem Grundstück hat liegen lassen, würde ich mich jetzt schwer damit tun, darin eine Wegnahme oder so was zu sehen!

Man könnte vielleicht mal an § 958 BGB denken...