Lernbeitrag: Die Rechtsfolgen der aberratio ictus

I. Einleitung

In diesem Artikel werde ich die aberratio ictus und die Rechtsfolgen darstellen, die sich aus ihr ergeben. Die aberratio ictus ist ein schwieriges strafrechtliches Problem aus dem Irrtumsbereich. Ich möchte daher versuchen, zuerst zu sagen, was eine aberratio ictus überhaupt ist (II.), wie man sie zum error in persona abgrenzen kann (III.) und wie man sie rechtlich behandelt (IV.). Zuletzt gebe ich noch ein kurzes Fazit (V.)

II. Was ist eine aberratio ictus?

Eine aberratio ictus ist ein Fehlgehen der Tat. Übersetzen kann man das lateinische Wort als „Ablenkungstreffer“. Dabei trifft der Täter nicht das Objekt, welches er treffen wollte, also anvisiert hat (= Zielobjekt), sondern ein anderes Objekt, an dem der Verletzungserfolg eintritt (= Verletzungsobjekt). Man wollte tatsächlich Objekt A verletzen, hat aber versehentlich Objekt B getroffen und verletzt. Angriffs- und Verletzungsobjekt sind also nicht identisch. Wichtig ist, dass der Täter Objekt B nicht treffen wollte, also für dieses Objekt keinen Vorsatz, auch keinen Eventualvorsatz (dolus eventualis) hatte (s.u.).

Bsp.: Der Täter schießt mit Tötungsvorsatz auf X, trifft aber nur den hinter dem X stehenden Y, weil sich X im Moment der Schussabgabe duckt.

III. Abgrenzung zum error in persona

Vom error in persona vel objecto (übersetzt: Irrtum über die Person oder das Objekt) unterscheidet sich die aberratio ictus dadurch, dass der Täter sein Ziel verfehlt, also nicht das trifft, das er treffen wollte. Er schießt z.B. daneben. Beim error in persona hingegen trifft der Täter genau den oder das was er treffen will – er irrt sich nur über das, was er vor sich hat. Angriffs- und Verletzungsobjekt sind also hier identisch. Es liegt nur eine Personen- bzw. Objektsverwechslung vor.

Bsp.: A will den Hund seines Nachbarn N erschießen und tötet dabei das beim Spielen in die Hundehütte gekrochene Kind K, weil er es im Zwielicht für den Hund gehalten hat.

Beim error in persona differenziert man rechtlich danach, ob der Täter gleichwertige oder verschiedenartige Objekte trifft. Sind die Objekte unterschiedlich (wie im Beispiel der Hund als eine Sache im Rechtssinne und das Kind als ein Mensch), fehlt dem Täter der Vorsatz für das getroffene Objekt. Dies folgt aus § 16 I 1 StGB. Man kann ihn dann nur noch wegen eines Versuchs am verfehlten Objekt und Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt belangen. Das heißt hier, dass A wegen § 222 StGB (fahrlässige Tötung) am Kind und wegen versuchter Sachbeschädigung am Hund (§§ 303, 22, 23 I StGB) bestraft wird. Sind die Objekte aber gleichwertig, z.B. wenn der Täter Mann A treffen will, wegen einer Verwechslung aber auf Mann B schießt, ist der error in persona unbeachtlich. Der Täter hat dann das getroffen, was er treffen wollte, nämlich einen anderen Menschen. Es ist dabei egal, dass dies ein anderer Mann ist als derjenige, den der Täter töten wollte. Denn die Frage, welchen Mann man erschießt, ist dem Täter zwar persönlich wichtig, aber strafrechtlich unbedeutend. Es liegt nur ein „Motivirrtum“ vor. Es muss allerdings immer das, was passiert, mit dem, was passieren sollte, in wesentlichen Grundzügen übereinstimmen.

IV. Behandlung der aberratio ictus auf der Rechtsfolgenseite

Die aberratio ictus ist also etwas anderes als der error in persona. Man kann sie deshalb nicht einfach genauso wie diesen behandeln. Bei der rechtlichen Behandlung der aberratio ictus gibt es zwei Fälle, die in der Rechtsfolge keinerlei Probleme aufwerfen und eine Situation, bei der man sich um die richtige Lösung streitet.

1. Fälle ohne Problem

a) Täter schießt auf ein Tatobjekt von anderer Qualität

Unproblematisch sind die Abirrungsfälle dann, wenn nicht wie beabsichtigt ein Mensch, sondern ein Objekt von rechtlich anderer Qualität getroffen wird.

Bsp.: A schießt auf die B, um sie zu töten. Er trifft aber nur den Hut auf ihrem Kopf.

Hier kann man keine vollendete Tötung annehmen, denn gestorben ist niemand. Zwar ist der Hut eine Sache im Sinne des § 303 I; für diese fehlt dem Täter aber der notwendige Vorsatz. In Betracht kommt nur eine fahrlässige Beschädigung des Hutes. Diese kann man aber im Rahmen des § 303 I nicht bestrafen. Das das so ist, folgt aus § 15. Für die B bleibt nur eine versuchte Tötung, d.h. §§ 212 I, 22, 23 I, denn A wollte B zwar töten, hat es aber nicht geschafft.

b) Täter hat auch für das andere Objekt Vorsatz

Ohne Problem ist auch der Fall, bei dem der Täter auch das andere Objekt treffen wollte. Dies ist vor allem dann so, wenn es der Täter für möglich hält, das er einen anderen Menschen treffen kann und sich mit dieser Möglichkeit abfindet (= Eventualvorsatz).

Bsp.: T schießt auf sein Opfer O und weiß dabei, dass er den Leibwächter L treffen kann. Er findet sich damit aber ab.

Dann nämlich ist es egal, welcher der beiden Menschen sterben muss, auch wenn aus der Sicht des Täters einer der beiden (hier: O) vorzugsweise sterben sollte. Es liegt mithin eine vollendete Tötung vor. Für das Opfer, welches der Täter nicht getroffen hat, liegt hingegen kein Vorsatz mehr vor, denn dieser wird durch die vollendete Tat am getroffenen Opfer verbraucht. Letztendlich liegt bei dieser Fallkonstellation also nur eine vollendete Tat vor.

c) Zusammenfassung

Schießt jemand auf einen anderen Menschen und trifft dabei ein anderes, ungleichartiges Objekt, so nimmt man Versuch bezüglich des Menschen an und Fahrlässigkeit für das in Wirklichkeit getroffene, andere Objekt. Dies geht aber nur, wenn man das fahrlässige Handeln bestrafen kann. Dies ist z.B. bei einem Angriff auf Sachen nicht der Fall. Will der Täter hingegen nicht nur das Angriffsobjekt treffen, sondern auch das Zielobjekt, hat er also auch dafür den notwendigen Vorsatz, kommt eine Vollendung an dem Objekt in Frage, welches man tatsächlich trifft. Für das andere Objekt hingegen verbraucht sich der Vorsatz.

2. Problematischer Fall

Daneben gibt es noch einen problematischen Fall. Dabei geht es um eine aberratio ictus, die nicht unter die beiden anderen Fälle gefasst werden kann. Der Täter zielt also auf einen Menschen und trifft aus Versehen einen anderen. Für die Tötung dieses anderen Menschen hat der Täter auch keinen (Eventual-)Vorsatz.

Bsp. (wie oben unter II.): Der Täter schießt mit Tötungsvorsatz auf X, trifft aber den hinter dem X stehenden Y, weil sich X im Moment der Schussabgabe duckt.

Vertreten werden im Wesentlichen vier Theorien, die sich um das Kernproblem drehen, ob eine vollendete Tötung vorliegt oder aber eine versuchte Tötung der nicht getroffenen zusammen mit einer fahrlässigen Tötung der getroffenen Person:

a) Konkretisierungstheorie

aa) Inhalt

Nach der Konkretisierungstheorie liegen ein Versuch am verfehlten und ein Fahrlässigkeitsdelikt am getroffenen Objekt vor, sofern die Fahrlässigkeit strafbar ist. Diese Theorie entspringt dem Gedanken, dass der Täter seinen Vorsatz auf ein bestimmtes Objekt konkretisiert hat, aber dieses Objekt nicht trifft. Die Konkretisierungstheorie bezeichnet man auch als „Versuchslösung“.

bb) Argumente

Für sie spricht, dass der Täter ein Objekt treffen will, aber genau dieses ihm nicht gelingt. Dies ist die typische Versuchskonstellation, sodass dem nur die eine Lösung gerecht wird, die am anvisierten, aber verfehltem Objekt nur einen Versuch annimmt. Desweiteren hat sie den Vorteil, dass aus dem Ergebnis (Versuch + etwaige Fahrlässigkeit) sofort ersichtlich wird, dass zwei Objekte betroffen sind. Dies ist bei der Gleichwertigkeitstheorie nicht der Fall, denn sie nimmt nur eine einzige vollendete Tat an. Gegen die Gleichwertigkeitstheorie spricht, dass man nicht einfach ein Fehlgehen des ursprünglich Geplanten (= Versuch) und eine daneben bestehende Fahrlässigkeitstat künstlich zu einer Vollendungstat komplettieren kann. Genau dieses aber tut die Gleichwertigkeitstheorie. Auch kann man aus dem Argument gegen die Konkretisierungstheorie, dass eine Konkretisierung für den Vorsatz nicht zwingend sei, nicht schließen, dass sie da, wo sie vorliegt, unerheblich ist.

b) Formelle Gleichwertigkeitstheorie

aa) Inhalt

Nach der formellen Gleichwertigkeitstheorie liegt eine vollendete Tötung an dem tatsächlich getroffenen Objekt vor. Der Vorsatz hinsichtlich des Objektes, welches der Täter eigentlich treffen wollte, aber nicht getroffen hat, wird verbraucht. Die formelle Gleichwertigkeitstheorie geht davon aus, dass eine Konkretisierung des Vorsatzes unbeachtlich ist. Sie kann auch als „Vollendungslösung“ bezeichnet werden.

bb) Argumente

Für die formelle Gleichwertigkeitstheorie spricht, dass ein Täter, der auf einen Menschen zielt, den er nicht trifft, dafür aber versehentlich einen anderen Menschen tötet, sein Ziel erreicht – nämlich einen (anderen) Menschen zu töten. Für diese Theorie spricht ferner, dass alle Menschen nach dem Gesetz gleichwertig sind (vgl. Artt. 1 I, 3 I GG) und deshalb ohne Rücksicht auf konkretisierte Tötungspläne geschützt werden müssen. Allerdings ignoriert diese Ansicht, dass der Täter durchaus seinen Vorsatz auf einen bestimmten Menschen konkretisieren kann. Warum dann, wenn er diesen Menschen versehentlich nicht trifft, dennoch eine Vollendung vorliegen soll, kann die formelle Gleichwertigkeitstheorie nicht überzeugend erklären. Sie unterstellt einfach einen generellen Vorsatz. Auf diese Weise übersieht die Theorie auch die typische Irrtumslage, die im Fall der aberratio ictus vorliegt: Obwohl der Täter auf Objekt A anlegt, aber wegen Abirrung „nur“ Objekt B trifft, spiegelt sich diese Fehlentwicklung nicht im Strafbarkeitsergebnis der formellen Gleichwertigkeitstheorie wider. Weil dem Täter auf diese Weise zudem eine Vollendungstat an einem Objekt vorgeworfen wird, das er nicht treffen wollte, kommt es überdies zu einem Konflikt mit dem Schuldprinzip.

 

c) Materielle Gleichwertigkeitstheorie

aa) Inhalt

Bei der materiellen Gleichwertigkeitstheorie handelt es sich um eine Art Kompromisslösung zwischen der Konkretisierungstheorie und der formellen Gleichwertigkeitstheorie. Sie nimmt nicht per se Vollendung und auch nicht ausschließlich eine Konkretisierung des Vorsatzes an, sondern differenziert danach, welche Art von Rechtsgut betroffen ist. Handelt es sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leib oder Leben, ist die Konkretisierung des Vorsatzes beachtlich. Dann entspricht die Lösung also der Konkretisierungstheorie oder Versuchslösung. Sind aber andere Rechtsgüter betroffen wie das Eigentum oder das Vermögen, kommt es auch bei einer aberratio ictus zu einer Vollendung. Dann also entspricht die Lösung der formellen Gleichwertigkeitstheorie oder Vollendungslösung.

bb) Argumente

Für diese Ansicht spricht, dass der Konkretisierung tatsächlich unterschiedliche Bedeutung zukommt. So kommt es dem Täter, wenn er höchstpersönliche Rechtsgüter des Opfers betreffen will, regelmäßig auf die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes an. Es ist eben ein Unterschied, ob man eine Person vorsätzlich tötet und damit seine deliktischen Pläne durchsetzt oder ob lediglich die Kugel o.ä. fehlgeht und eine in der Nähe stehende Person zufällig getötet wird. Umgekehrt spielt es bei Sachen häufig keine Rolle, welche davon genau beschädigt oder zerstört wird. Wollen A und B z.B. beim Nachbarn Fenster einwerfen und treffen aufgrund eines Fehlwurfes nicht das linke, sondern nur das rechte Fenster der Scheune, wäre es sinnwidrig eine versuchte Sachbeschädigung am linken Fenster und eine (bei § 303 straflose) Fahrlässigkeitstat am rechten Fenster anzunehmen, denn Glas ist nun mal zu Bruch gegangen und die Pläne der beiden erfüllt. Dieser Vorteil der Ansicht ist zugleich ihr Nachteil: Denn die Abgrenzung nach höchstpersönlichen und sonstigen Rechtsgütern liefert zwar grundsätzlich ein brauchbares Abgrenzungskriterium, jedoch nicht immer. So kann es dem Täter auch bei einem sonstigen Rechtsgut wie dem Eigentum durchaus wichtig sein, welches Objekt konkret getroffen wird, z.B. wenn im obigen Fall der Steinwurf nicht die Scheibe des verhassten N trifft, sondern das Scheunenfenster des allseits beliebten Onkels O.

 

d) Tatplantheorie

aa) Inhalt

Die Tatplantheorie, die auf Roxin zurückgeht, stellt das Kriterium der Tatplanverwirklichung auf. Der konkretisierte Vorsatz ist dann unbeachtlich, wenn es nach dem Tatplan des Täters nicht auf die Identität des Opfers ankommt, es ihm also aufgrund des Tatplanes objektiv gleichgültig ist, welches konkrete Opfer getroffen wird.

bb) Argumente

Vorteil dieser Ansicht ist, dass sie die Tätervorstellung in den Vordergrund rückt. Ebendiese Tätervorstellung ist es, die bei einem Irrtum wie der aberratio ictus von der Wirklichkeit abweicht. Tatsächlich ist die Tatplantheorie jedoch unpraktikabel, denn ein Tatplan lässt in der Regel nur dann Rückschlüsse auf die Konkretisierung zu, wenn man einen Vorsatz feststellen kann. Gibt es also einen solchen „erweiterten Tatplan“, der sich auch auf das versehentlich getroffene Objekt bezieht, hat man es im Grunde mit der ohnehin unproblematischen Konstellation eines sowohl auf das Angriffs- als auch auf das Verletzungsobjekt bezogenen Vorsatzes zu tun.

 

V. Fazit

Keine der Theorien vermag abschließend zu überzeugen. Es liegt nahe iSd der materiellen Gleichwertigkeitstheorie nach höchstpersönlichen und sonstigen Rechtsgütern zu differenzieren. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern ist die Versuchslösung gerechter, weil sie beachtliche Vorsatzkonkretisierungen nicht einfach zu unbeachtlichen Motivirrtümern erklärt. Für die sonstigen Rechtsgüter ist die Vollendungslösung lebensnäher. In Extremfällen, wie dem dargestellten zweiten „Fensterwurffall“, kann man die Tatplantheorie ergänzend heranziehen.

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