Inwiefern stellt die Benutzung eines Legitimationspapiers durch einen Nichtberechtigten Betrug iSd. § 263 StGB dar?

Überblick

Unproblematisch ist der Fall, wenn das Legitimationspapier (z.B. ein Sparbuch) von dem Nichtberechtigten benutzt wird und sich der Bankangestellte durch Befragung o.ä über die Berechtigung irrt. Dann unterliegt der Angestellte unstreitig einer positiven, falschen Vorstellung.1 Umstritten ist hingegen die Konstruktion, in der sich der Bankangestellte über die Berechtigung des Inhabers keine positiven Gedanken macht und sich nicht durch Befragung o.ä. der Berechtigung versichert. Kann dann dennoch eine Täuschung und mithin ein Betrug vorliegen, wenn der Angestellte an den Inhaber des Legitimationspapiers auszahlt? Reicht in diesem Fall ein sachgedankliches Mitbewusstsein des Bankangestellten aus, um einen Irrtum zu erregen?1

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Der Bankangestellte unterliegt sehr wohl einem Irrtum.2

Argumente für diese Ansicht

Der Bankangestellte wird sich grundsätzlich Vorstellungen über die Berechtigung des Inhabers machen.

Die folgt schon daraus, dass der Schuldner (die Bank) nicht in jedem Fall von seiner/ihrer Verbindlichkeit befreit wird. Nur in diesem Fall könnte unterstellt werden, dass sich der Bankangestellte keine Vorstellungen über die Berechtigung des Inhabers macht, da die Überprüfung der Berechtigung obsolet werden würde, würde der/die Schuldner/in so oder so durch Leistung befreit werden. Allerdings wird heute angenommen, dass der Schuldner schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlenden Berechtigung von seiner Verbindlichkeit nicht befreit wird – die Legitimationswirkung nach § 808 BGB in diesem Fall also entfällt. Daraus folgt, dass sich der Schuldner Gedanken über die Berechtigung machen wird, ein Irrtum also möglich ist.3


Argumente gegen diese Ansicht

Es ist zweifelhaft auf den Wegfall der Legitimationswirkung des § 808 BGB abzustellen, da es nur in seltenen Fällen zu einer Haftung kommt.4

2. Ansicht - Der Bankangestellte unterliegt keinem Irrtum. Der Inhaber macht sich nicht wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar.5

Argumente für diese Ansicht

Der Bankangestellte macht sich grundsätzlich keinerlei Vorstellungen um die Berechtigung des Inhabers.

Da die Schuldnerin (die Bank) nur bei grob fahrlässiger Verkennung besonderer Umstände durch die Leistung an den Inhaber nicht befreit wird, hat der Bankangestellte im Normalfall keinen Anlass, sich über die Berechtigung des Inhabers Gedanken zu machen, was indiziert, dass er sich auch nicht in einem entsprechenden Irrtum befindet.6

  • 1. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 13, Rn. 499, Aufl. 37.
  • 2. Schönke/Schröder/Cramer/Perron, StGB, § 263, Rn. 48, Aufl. 28.; im Ergebnis wohl auch: Rengier, BT I, § 13, Rn. 45, Aufl. 13.; Wessels/Hillenkamp, BT II, § 13, Rn. 511, Aufl. 36.
  • 3. Schönke/Schröder/Cramer/Perron, StGB, § 263, Rn. 48, Aufl. 28.; Palandt/Sprau, BGB, § 808, Rn. 4, Aufl. 75.
  • 4. Rengier, BT I, § 13, Rn. 45, Aufl. 13.
  • 5. RG 26, 154.; NK/Kindhäuser, StGB, § 263, Rn. 188, Aufl. 3.
  • 6. NK/Kindhäuser, StGB, § 263, Rn. 188, Aufl. 3.

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