Besteht zwischen dem Hausfriedensbruch nach § 123 StGB und den dadurch ermöglichten Taten Tateinheit oder Tatmehrheit?
Überblick
Umstritten ist, ob zwischen dem Hausfriedensbruch nach § 123 StGB und den dadurch ermöglichten Taten Tateinheit oder Tatmehrheit besteht und inwieweit Möglichkeiten der Abgrenzung bestehen.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Es besteht Tatmehrheit.1
Argumente für diese Ansicht
Zweck-Mittel-Relation genügt nicht
Eine bloße Zweck-Mittel-Relation zwischen dem Hausfriedensbruch und den dadurch zu ermöglichenden Taten genügt grundsätzlich nicht, um eine Einheit der Taten herzustellen.2
Zugehörige Willensbetätigung
Tateinheit ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Verhalten mehrere Strafgesetze erfüllt, sondern ist es auch erforderlich, dass die Handlung, die einen Straftatbestand erfüllt, zugleich wenigstens in einzelnen ihr zugehörigen Willensbetätigungen auch einen anderen Straftatbestand ganz oder zum Teil erfüllt.
2. Ansicht - Es besteht Tateinheit.3
Argumente für diese Ansicht
Tateinheit ergibt sich aus dem von Anfang an anvisierten Zweck des Hausfriedensbruchs, weitere Straftaten zu begehen.
- 1. BGHSt 13, 23f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schlittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 123 Rn. 36; LK-StGB/Krüger, 13. Auflage 2021, § 123, Rn. 92; BGHSt 18, 29.
- 2. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schlittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 123 Rn. 36.
- 3. LK-StGB/Krüger, 13. Auflage 2021. § 123 Rn. 92; OLG Köln vom 27.7.1976 1 Ss 226/76.
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