Aus welcher Perspektive beurteilt sich die gegenwärtige Gefahr im Rahmen des § 34 StGB?

Überblick

Gefahr im Sinne des § 34 StGB meint einen Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht.1 Wahrscheinlich ist der Eintritt des Ereignisses dabei dann, wenn dieser naheliegt. Fraglich ist nun, nach welcher zeitlichen Perspektive sich die Beurteilung dieser Gefahr bestimmt.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Beurteilung aus der ex ante Perspektive

Gefährlich ist demnach, was für einen sachkundigen Beobachter oder einen Beobachter aus dem Verkehrskreis des Handelnden, der sich in der Situation des Notstandstäters befindet und über dessen Wissen er verfügt, als gefährlich erscheint bzw. ob dieser den Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich ansieht.2

Argumente gegen diese Ansicht

Vernachlässigung der begrifflichen Differenzierung zwischen wirklicher und scheinbarer Gefahr

Argument

Ein in der Situation abgegebenes Gefahrenurteil kann zwar nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass man im Nachhinein weiß, wie die Sache ausging. Es steht jedoch unter dem Vorbehalt einer besseren Erkenntnis, die auf einer – und wenn auch nur nachträglich zu gewinnenden – genaueren Situationsanalyse beruht, wenn sich bei dieser ergibt, dass der Schadenseintritt von vornherein ausgeschlossen war. Diese Analyse entscheidet darüber, ob man von einer wirklichen oder nur scheinbaren Gefahr sprechen kann.3

2. Ansicht - Beurteilung aus der ex ante Perspektive unter Einbeziehung ex post feststellbarer Umstände.4

Die Grundlagen des Gefahrenurteils bestimmen sich nach der ex post Perspektive. Die die weitere Entwicklung des Geschehens betreffende Verlaufsprognose beurteilt sich hingegen aus der ex ante Perspektive.

Argumente für diese Ansicht

Eingriffsrecht in rechtlich geschützte Interessen lässt sich nur rechtfertigen, wenn es eine Duldungspflicht des Betroffenen nach sich zieht.

Die Verlaufsprognose muss sich aus der ex ante Perspektive beurteilen, weil selbst bei Kenntnis aller in der Handlungssituation angelegten Kausalfaktoren niemand in die Zukunft blicken kann. Etwas andere gilt jedoch hinsichtlich der Diagnose der Gefahrensituation, die der Verlaufsprognose zugrunde gelegt wird. Über eine solche kann nicht aus der ex ante Perspektive geurteilt werden, da der wirkliche Sachverhalt dadurch verfehlt werden kann. Die Umstände müssen daher tatsächlich gegeben sein. Nur dann lässt sich ein Eingriffsrecht in rechtlich geschützte Interessen rechtfertigen, was eine Duldungspflicht des Betroffenen nach sich zieht.5

Zwar sind die Voraussetzungen der weiteren Entwicklung bereits im Ausgangssachverhalt angelegt. Sie stellen sich aber nicht immer so dar, dass sie den Eintritt oder das Ausbleiben bestimmter Erfolge in erkennbarer Weise determinieren würden. Wo dies nicht der Fall ist, besteht die Verbindung zwischen Ausgangslage und Erfolgseintritt in der unsicheren Verlaufsprognose, auf der das Gefahrenurteil beruht.6

  • 1. BGHSt 18, 271 (272).
  • 2. LK-StGB/Zieschang, 13. Auflage 2019, § 34 Rn. 64.
  • 3. MüKo/Erb, StGB, § 34, Rn. 64, Aufl. 2.
  • 4. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 34 Rn. 13; nur ex post Perspektive: Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 34 Rn. 4.
  • 5. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 34 Rn. 13.
  • 6. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 34 Rn. 13 f.

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