Ist die Kenntnis von Tatsachen irgendeines Beamten der Behörde ausreichen? - § 38 IV VwVfG

Überblick

Bei der Zusicherung aus § 38 VwVfG gibt es den Streit, ob für die Kenntnis der Tatsachen von irgendeiner Stelle der Behörde ausreicht oder aber ob der zuständige Sachbearbeiter Kenntnis haben muss.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Kenntnis irgendeiner Stelle reicht aus1

Nach dieser Ansicht genügt die Kenntnis der relevanten Tatsachen von irgendeiner Stelle der Behörde.

Argumente für diese Ansicht

Legaldefinition § 1 I VwVfG

Auch hinsichtlich der Auslegung des Begriffes „Behörde“ in § 48 IV VwVfG hat die Legaldefinition des § 1 IV VwVfG Geltung, diese stellt eben nicht auf den Amtswalter ab.

Behörde als Einheit

Gegenüber dem Bürger steht die Behörde als Einheit da. Genauso muss sie sich aber auch behandeln lassen. Insofern kann nicht auf die Kenntnis eines bestimmten Teils der Behörde abgestellt werden, sondern nur von irgendeines Teils.

Informationsfluss

Es ist eine Frage der internen Organisation der Behörde den Informationsfluss von einer Stelle zur anderen sicherzustellen. Es ist damit aber auch ihre Aufgabe die entsprechende Information an die richtige Stelle weiterzugeben.

2. Ansicht - Zuständiger Sachbearbeiter muss Kenntnis haben2

Nach dieser Kenntnis muss der tatsächlich zuständige Sachbearbeiter Kenntnis erlangt haben.

Argumente für diese Ansicht

Behörde ist nicht zur Kenntnis fähig

Die Behörde als solches ist nicht zu einer Kenntnisnahme fähig, diese muss durch menschliche Kenntnis vermittelt werden. Insofern reicht es nicht, wenn irgendein Teil der Behörde Kenntnis hat, sondern nur derjenige der tatsächlich auch zuständig ist.

§ 166 BGB analog

Gem. § 166 BGB kann die Zurechnung nur im Rahmen des dem Wissensvertreter zugewiesenen Aufgabenkreises erfolgen. Analog zu dieser Vorschrift kann auch nur dann von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden, wenn der zuständige Sachbearbeiter Kenntnis erlangt hat.

  • 1. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, § 11, Rn. 35a; Pieroth, NVwZ 1984, 681.
  • 2. BVerwGE 112, 360 (363); BVerwGE 106, 328 (332).

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