Gilt das Anhörungserfordernis nach § 28 VwVfG (analog) auch vor Erlass der Anordnung zur sofortigen Vollziehung?

Überblick

Streitig ist, ob vor dem Erlass der Anordnung zur sofortigen Vollziehung gem. § 28 VwVfG ebenfalls angehört werden muss.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - § 28 VwVfG analog1

Es ist erforderlich, dass der Antragssteller vorher analog § 28 VwVfG angehört wird.

Argumente für diese Ansicht

Eingriffsintensität

Der Eingriff in Form der sofortigen Vollziehung wirkt genauso intensiv wie ein erlassener Verwaltungsakt, sodass dem Bürger auch hier Gelegenheit gegeben werden muss sich zu äußern.

Art. 19 IV GG

Ohne die Möglichkeit vorher angehört zu werden, würde der Antragssteller in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz beschnitten.

2. Ansicht - keine Anhörung erforderlich2

Es fehlt schon an einer vergleichbaren Interessenlage, sodass keine Analogie herangezogen werden kann. Eine Anhörung ist nicht erforderlich.

Argumente für diese Ansicht

Anordnung zur Vollziehung kein VA

Die Anordnung zur Vollziehung hat keinen eigenen Regelungsgehalt, sodass schon kein Verwaltungsakt vorliegt.

Keine Regelungslücken

Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die formellen Voraussetzungen abschließend in § 80 Abs. 3 VwGO geregelt.
Es kann zudem nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass die Anordnung selbst im Widerspruchs- oder Klageverfahren angegriffen werden kann, da dann faktisch eine aufschiebende Wirkung der Anordnung eintreten würde.

Rechtsschutz im Verfahren

Der Antragssteller kann seine Einwände im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt 2 VwGO vortragen.

  • 1. Zur Darstellung der Problematik: Stumpf, in: JuS 2014, 57 (60).
  • 2. Kopp/Schenke, VwGO, § 78, Rn.78, 82; Gersdorf, BeckOK, VwGO, § 80 VwGO Rn. 81.

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