Gilt das Anhörungserfordernis nach § 28 VwVfG (analog) auch vor Erlass der Anordnung zur sofortigen Vollziehung?
Überblick
Streitig ist, ob vor dem Erlass der Anordnung zur sofortigen Vollziehung gem. § 28 VwVfG ebenfalls angehört werden muss.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - § 28 VwVfG analog1
Es ist erforderlich, dass der Antragssteller vorher analog § 28 VwVfG angehört wird.
Argumente für diese Ansicht
Eingriffsintensität
Der Eingriff in Form der sofortigen Vollziehung wirkt genauso intensiv wie ein erlassener Verwaltungsakt, sodass dem Bürger auch hier Gelegenheit gegeben werden muss sich zu äußern.
Art. 19 IV GG
Ohne die Möglichkeit vorher angehört zu werden, würde der Antragssteller in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz beschnitten.
2. Ansicht - keine Anhörung erforderlich2
Es fehlt schon an einer vergleichbaren Interessenlage, sodass keine Analogie herangezogen werden kann. Eine Anhörung ist nicht erforderlich.
Argumente für diese Ansicht
Anordnung zur Vollziehung kein VA
Die Anordnung zur Vollziehung hat keinen eigenen Regelungsgehalt, sodass schon kein Verwaltungsakt vorliegt.
Keine Regelungslücken
Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die formellen Voraussetzungen abschließend in § 80 Abs. 3 VwGO geregelt.
Es kann zudem nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass die Anordnung selbst im Widerspruchs- oder Klageverfahren angegriffen werden kann, da dann faktisch eine aufschiebende Wirkung der Anordnung eintreten würde.
Rechtsschutz im Verfahren
Der Antragssteller kann seine Einwände im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt 2 VwGO vortragen.
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