Vertretenmüssen (§ 280 BGB)
Gespeichert von KatharinaB am/um So, 24/03/2024 - 17:41Definition:
Mit dem Begriff "Vertretenmüssen" wird die Zurechenbarkeit der (objektiven) Pflichtverletzung an den Schuldner, d. h. dessen Verantwortlichkeit für die Pflichtverletzung beschrieben.