Vollrausch

D. Gegenstand des Vorsatzes

Wie bereits einführend erörtert, muss sich der Vorsatz auf alle im objektiven Tatbestand festgestellten Tatbestandsmerkmale, sprich alle Umstände die zum gesetzlichen Tatbestand gehören erstrecken. Dazu zählen insoweit festgeschriebene und auch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale wie z.B. die Kausalität und objektive Zurechnung, sowie bestimme Qualifikationen. Zu denken sei z.B. an die Qualifikationen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1-5 StGB.1