Vertreter

IV. Die Vertretungsmacht

Gemäß § 164 I BGB muss der Vertreter Vertretungsmacht besitzen. Er wurde also vom Vertretenen dazu befugt, für ihn rechtlich wirksame Erklärungen abzugeben. Dies kann entweder durch Gesetz (z.B. § 37 II GmbHG) oder durch Rechtsgeschäft geschehen.1 Dabei wird die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht nach § 166 II BGB auch als Vollmacht bezeichnet.2

  • 1. BROX/WALKER, BGB AT, 36. Aufl., Rn. 531.
  • 2. LORENZ in JuS 2010, 771 (771).