I. Die Person des Verrichtungsgehilfen
Gespeichert von admin am/um Di, 29/01/2013 - 22:09Der Verrichtungsgehilfen ist gemäß § 831 I 1 BGB die Person, die durch den Geschäftsherrn zu einer Verrichtung bestellt wurde und an dessen Weisungen gebunden ist.1 abei spielt es keine Rolle, in welchem Verhältnis der Geschäftsherr zum Verrichtungsgehilfen steht. Denkbar ist zum Beispel ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Aber selbst bei einer unentgeltlichen Tätigkeit kann die vom Geschäftsherrn genutzte Person Verrichtungsgehilfe sein. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Person dauerhaft oder nur einmalig für den Geschäftsherrn tätig wird.2 Solange sie an dessen Weisungen gebunden ist, handelt sie auch als Verrichtungsgehilfe.