Verrichtungsgehilfe

I. Die Person des Verrichtungsgehilfen

Der Verrichtungsgehilfen ist gemäß § 831 I 1 BGB die Person, die durch den Geschäftsherrn zu einer Verrichtung bestellt wurde und an dessen Weisungen gebunden ist.1 abei spielt es keine Rolle, in welchem Verhältnis der Geschäftsherr zum Verrichtungsgehilfen steht. Denkbar ist zum Beispel ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Aber selbst bei einer unentgeltlichen Tätigkeit kann die vom Geschäftsherrn genutzte Person Verrichtungsgehilfe sein. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Person dauerhaft oder nur einmalig für den Geschäftsherrn tätig wird.2 Solange sie an dessen Weisungen gebunden ist, handelt sie auch als Verrichtungsgehilfe.

§ 831 BGB - Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Der vorliegende Abschnitt wurde bearbeitet von Martin Erhardt, stud.iur. in Leipzig

Laut § 831 I 1 BGB hat derjenige, der sich einer anderen Person zur Verrichtung bedient, für diese zu haften, falls sie bei der Ausführung der Verrichtung die Rechtsgüter eines Dritten verletzt. Grundsätzlich müssen für die Haftung des Geschäftsherrn folgende Voraussetzungen vorliegen: