III. Bei Ausführung der Verrichtunug
Gespeichert von admin am/um Di, 29/01/2013 - 22:21Der Regelungsmaßstab richtet sich hier nach dem des § 278 BGB (siehe auch dort). Laut der Rechtsprechung wird also zwischen "bei Verrichtung" und "bei Gelegenheit der Verrichtung" unterschieden.1 Es müsste also eine innerer Zusammenhang zwischen der Weisung des Geschäftsherrn und dem deliktischen Verhalten des Verrichtungsgehilfen bestehen. Ein bloßes Fehlverhalten bei Gelegenheit der Verrichtung (so zum Beispiel Diebstahl) reiche nicht aus.2