2. Unterlassung einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung trotz physisch-realer individueller Handlungsmöglichkeit
Gespeichert von admin am/um So, 27/01/2013 - 22:17
Bereits aus der Überschrift kann man entnehmen, dass der Täter eine geeignete und erforderliche Verhinderungshandlung des Erfolges trotz physisch-realer individueller Handlungsmöglichkeit unterlässt.