I. Echte und unechte Unterlassungsdelikte im Überblick
Gespeichert von admin am/um So, 27/01/2013 - 18:20Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einem Unterlassungsdelikt um eine Straftat, bei welcher es der Täter unterlässt eine „rechtlich gebotene“ Handlung vorzunehmen.Kindhäuser, Strafrecht AT, § 35, Rn. 1
1. Echte Unterlassungsdelikte
Nun gibt es einzelne Tatbestände, die ihrerseits ausdrücklich allgemeine Handlungspflichten begründen, die eine Garantenstellung iSd. § 13 StGB hinfällig werden lassen. Eben diese Gebote richten sich an jedermann und sind dementsprechend nicht an das Erfordernis einer Erfolgsabwendungspflicht gebunden. Zu nennen sind insbesondere § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) sowie § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung).Fischer, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 3.; Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 2.