Nichtanzeige geplanter Straftaten

I. Echte und unechte Unterlassungsdelikte im Überblick

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einem Unterlassungsdelikt um eine Straftat, bei welcher es der Täter unterlässt eine „rechtlich gebotene“ Handlung vorzunehmen.Kindhäuser, Strafrecht AT, § 35, Rn. 1

 

1. Echte Unterlassungsdelikte

Nun gibt es einzelne Tatbestände, die ihrerseits ausdrücklich allgemeine Handlungspflichten begründen, die eine Garantenstellung iSd. § 13 StGB hinfällig werden lassen. Eben diese Gebote richten sich an jedermann und sind dementsprechend nicht an das Erfordernis einer Erfolgsabwendungspflicht gebunden. Zu nennen sind insbesondere § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) sowie § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung).Fischer, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 3.; Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 2.